OGH 1Ob668/88 (RS0033421)

OGH1Ob668/8828.9.1988

Rechtssatz

Welche Rechtsfolgen an die Außerachtlassung der gesetzlichen Formgebote geknüpft sind, ist den einschlägigen Vorschriften entweder unmittelbar oder nach deren Sinn und Zweck zu entnehmen. Manchmal ist das Rechtsgeschäft tatsächlich ungültig, doch ordnet dies das Gesetz in aller Regel ausdrücklich an (§§ 601, 1346 Abs 2 ABGB, § 1 NZwG). In vielen Fällen begnügt sich das Gesetz dagegen mit (verwaltungs) straf - rechtlicher Sanktion oder läßt den Formverstoß überhaupt ungeahndet. Baurechtliche Vorschriften ziehen die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen sie verstoßen, im Zweifel nicht nach sich. Bei der Vorschrift des § 37 Abs 1 zweiter Satz Tir BauO wonach der Bauführer der Baubehörde vor Baubeginn schriftlich namhaft zu machen ist, bedeutet die Schriftlichkeit lediglich eine die Gültigkeit der Bestellung des Bauführers nicht berührende Ordnungsvorschrift.

Normen

ABGB §883
Tir BauO §37

1 Ob 668/88OGH28.09.1988

Veröff: JBl 1989,308

1 Ob 137/03hOGH01.07.2003

Vgl auch; nur: Welche Rechtsfolgen an die Außerachtlassung der gesetzlichen Formgebote geknüpft sind, ist den einschlägigen Vorschriften entweder unmittelbar oder nach deren Sinn und Zweck zu entnehmen. (T1); Beisatz: Die Verwendung einer bestimmten Fertigungsklausel (wie in § 13 der Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung (K-GOA)) ist in der Regel nicht Gültigkeitsvoraussetzung für Handlungen nach außen, sondern vielmehr eine bloß im Innenverhältnis zu beachtende Ordnungsvorschrift. (T2)

4 Ob 32/10zOGH31.08.2010

Vgl auch

3 Ob 32/11vOGH22.03.2011

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 55 Abs 4 TGO 2001. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19880928_OGH0002_0010OB00668_8800000_001