Rechtssatz
Die Zustimmung des Versicherers zur Abtretung der Versicherungsansprüche kann auch schlüssig durch konkludentes Verhalten erteilt werden (hier: aus der Korrespondenz der Streitteile Anspruchserhebung durch die klagende Partei unter Hinweis auf die Zession und Einlassung der beklagten Partei ohne Hinweis auf das Abtretungsverbot wurde eine konkludente Zustimmung der beklagten Partei zur Forderungsabtretung angenommen).
7 Ob 284/01t | OGH | 17.04.2002 |
Beisatz: Der Frage, ob eine konkludente Zustimmung zur Abtretung (hier: durch Verjährungsverzicht) vorliegt, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19880922_OGH0002_0070OB00028_8800000_001