OGH 1Ob16/88 (RS0050336)

OGH1Ob16/8819.7.1988

Rechtssatz

Die Ablaufhemmung gemäß Satz 1 gilt auch für die zehnjährige Verjährungsfrist. Der Geschädigte kann das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu Ende führen und hat dann ohne Rücksicht auf die Dauer dieser Verfahren immer noch ein volles Jahr Zeit, die Amtshaftungsklage einzubringen.

Normen

AHG §6 Abs1

1 Ob 16/88OGH19.07.1988

Veröff: SZ 61/173 = JBl 1989,45

1 Ob 103/07iOGH26.06.2007

Auch; Beisatz: Der Begriff der „Rechtskraft" im Hemmungstatbestand ist weit auszulegen. Es kommt nicht auf die formelle Rechtskraft, sondern darauf an, wann über eine bekämpfte Entscheidung endgültig abgesprochen wurde, weshalb auch die Möglichkeit eines außerordentlichen Rechtsmittels an den OGH und die Anrufung von VfGH und VwGH zu berücksichtigen sind. (T1); Veröff: SZ 2007/103

1 Ob 23/12gOGH01.03.2012

nur: Die Ablaufhemmung gemäß Satz 1 gilt auch für die zehnjährige Verjährungsfrist. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19880719_OGH0002_0010OB00016_8800000_001

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