OGH 9ObA49/88 (RS0026659)

OGH9ObA49/8829.6.1988

Rechtssatz

Eine Verschlechterung der Entgeltbedingungen im Sinne des § 101 ArbVG liegt vor, wenn der Arbeitnehmer auf dem neuen Arbeitsplatz eine bisher gewährte Erschwerniszulage verliert. Soweit der Arbeitnehmer die daraus resultierenden Ansprüche erst nach seiner Definitivstellung geltend macht, kann ihm keine sittenwidrige oder schikanöse Rechtsausübung vorgeworfen werden.

Normen

ABGB §1295 Abs2 III
ArbVG §101

9 ObA 49/88OGH29.06.1988

Veröff: RdW 1988,459 = WBl 1989,126

8 ObA 232/94OGH06.05.1994

Auch; nur: Eine Verschlechterung der Entgeltbedingungen im Sinne des § 101 ArbVG liegt vor, wenn der Arbeitnehmer auf dem neuen Arbeitsplatz eine bisher gewährte Erschwerniszulage verliert. (T1) Beisatz: § 48 ASGG (T2)

9 ObA 171/94OGH12.10.1994

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Wechsel vom KVI zum KVA. (T3)

9 ObA 26/95OGH22.02.1995

nur T1; Beis wie T2

8 ObA 2057/96zOGH23.05.1996

Ähnlich; nur T1; Beisatz: Eine Kompensation von weggefallenen Arbeitserschwernissen (hier Nachtschicht) mit entfallenem Entgelt tritt nicht ein. (T4) Beis wie T2

9 ObA 88/04pOGH06.04.2005

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19880629_OGH0002_009OBA00049_8800000_001

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