Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 7.605 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.267,50 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).
Der Kläger wurde von der beklagten Partei über seine Bewerbung durch rund eineinhalb Jahre als einziger Kassier in einer Filiale eingesetzt. Dies war damit die letzte ständige Verwendung des Klägers. Mit dieser Tätigkeit war der Bezug der von den Vorinstanzen festgestellten Zulagen verbunden, der durch die dem Kläger neu zugewiesene Verwendung weggefallen ist. Verliert aber der Arbeitnehmer auf dem neuen Arbeitsplatz eine bisher gewährte Zulage, so liegt eine Verschlechterung der Entgeltbedingungen im Sinne des § 101 ArbVG vor (RdW 1988, 459 ua, zuletzt 9 Ob A 171-173/94). Es liegt daher schon aus diesem Grund eine zustimmungspflichtige Versetzung vor, so daß unerörtert bleiben kann, ob diese Voraussetzung allenfalls noch durch andere Umstände (etwa das geringere Ansehen der neuen Tätigkeit) erfüllt wird.
Gemäß § 101 ArbVG bedarf eine verschlechternde Versetzung zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates. Diese liegt unstrittig nicht vor. Wie der Betriebsrat die Qualifikation einer Versetzung beurteilt oder ob hierüber allenfalls Einverständnis zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber herrscht, ist unerheblich. Ob es sich in einem konkreten Fall um eine Versetzung handelt, die der Zustimmung des Betriebsrates bedarf, ist eine Rechtsfrage, die im Prozeß vom Gericht zu klären ist. Die Erklärung des Betriebsrates, seiner Ansicht nach liege keine verschlechternde Versetzung vor, kommt daher keine Bedeutung zu. Sie kann auch nicht, wie dies die beklagte Partei vertritt, als (konkludente) Zustimmung zur Versetzung gewertet werden. Es wird darin nur eine (unrichtige) Rechtsansicht wiedergegeben, jedoch keine Willenserklärung in irgendeiner Richtung zum Ausdruck gebracht. Die Versetzung ist daher rechtsunwirksam.
Bezüglich der Einstufung beruft sich die beklagte Partei auf die im Zusammenhang mit der Unternehmensfusion geschaffenen Übergangsvorschriften der Betriebsvereinbarung, nach denen der Kläger, der zum Zeitpunkt der Fusion in nichtkaufmännischer Verwendung stand, nur unter den dort genannten Bedingungen (kaufmännische Verwendung nach Ablegung der Prüfung über die Grundausbildung) in Gruppe C eingereiht werden könne. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem die Bestimmung des § 35 Abs 2 der Betriebsvereinbarung entgegengehalten. Danach sind kaufmännische Angestellte grundsätzlich in Gruppe C einzuordnen. Daß es sich bei der Tätigkeit des Klägers als Kassier um eine kaufmännische Verwendung handelt, wird auch von der beklagten Partei nicht in Zweifel gezogen. Für die Einstufung des Klägers ist aber nicht seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe des Schemas der kollektivrechtlichen Einstufungsordnung im Zeitpunkt der Fusion, sondern die aufgrund der späteren Verwendungsänderung tatsächlich geleitstete Tätigkeit maßgebend (idS Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht4 215; 9 Ob A 90/89 - dort zur Einstufung nach dem VGB ua). Der Kläger hatte bei seinem früheren Dienstgeber (es handelte sich um eines der später fusionierten Unternehmen) eine Ausbildung als Kassier absolviert und war dort auch in früheren Jahren als solcher eingesetzt. Als einziger Kassier einer Filiale der beklagten Partei hat der Kläger auch seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt; er verfügte daher über die für diese Tätigkeit notwendigen Kenntnisse. Sein Begehren auf Einstufung entsprechend dieser kaufmännischen Verwendung ist daher berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.
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