OGH 10ObS17/87 (RS0085108)

OGH10ObS17/8731.5.1988

Rechtssatz

Die Unfähigkeit, eine mit oder neben der Haupttätigkeit verrichtete Nebentätigkeit auszuüben, wird nur dann zur Invalidität oder Berufsunfähigkeit führen, wenn die Nebentätigkeit mit der Haupttätigkeit typischerweise so verbunden ist, daß beide nur gemeinsam auf dem Arbeitsmarkt gefragt sind.

Normen

ASVG idF vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §255 Abs4 litc E
ASVG idF vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §273 Abs3 litc
ASVG §253d

10 ObS 17/87OGH31.05.1988

Veröff: SZ 61/138 = SSV-NF 2/53

10 ObS 223/89OGH07.11.1989

Beisatz: Dies bedeutet nicht eine Verweisung auf eine bisher nicht ausgeübte ähnliche Tätigkeit. Die Rechtsansicht des OGH führt nicht zu einem ungerechtfertigten "Unterlaufen" des vom Gesetzgeber angestrebten Berufsschutzes. (T1)

10 ObS 168/92OGH10.11.1992
10 ObS 2061/96bOGH23.04.1996

Vgl auch; Beisatz: Nunmehr Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß § 253d ASVG. (T2)

10 ObS 223/98mOGH15.09.1998

Auch; Beis wie T2

10 ObS 236/00dOGH24.10.2000

Beisatz: Hier: Für die Tätigkeit eines Zugführers einer Lokalbahn wird ganz allgemein die Fähigkeit zur Leistung auch schwerer Arbeiten vorausgesetzt; die fallweise vorkommende Manipulation schwerer Gegenstände stellt daher keine Nebentätigkeit dar, welche am Arbeitsmarkt mit der Haupttätigkeit nicht typischerweise verbunden wäre. (T3)

10 ObS 127/01aOGH12.06.2001

Auch; Beis ähnlich T2

Dokumentnummer

JJR_19880531_OGH0002_010OBS00017_8700000_002

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