OGH 3Ob556/87 (RS0070404)

OGH3Ob556/8727.5.1988

Rechtssatz

Es bedarf der im § 33 Abs 2 MRG in Verbindung mit § 33 Abs 3 MRG zwingend angeordneten Beschlußfassung auch dann, wenn in dem auf einen qualifizierten Mietzinsrückstand im Sinne des § 1118 ABGB gestützten Räumungsprozeß nicht strittig ist, in welcher Höhe der Mietzins geschuldet wird, sondern der Mieter behauptet, er sei nach § 1096 oder § 1104 ABGB von der Mietzinszahlung ganz oder teilweise befreit.

Normen

ABGB §1096 C
MRG §33 Abs2
MRG §33 Abs3
ZPO §228 A1
ZPO §228 B3aa

3 Ob 556/87OGH27.05.1988
8 Ob 534/88OGH31.05.1989

Auch

3 Ob 133/98zOGH11.11.1998
4 Ob 248/01aOGH13.11.2001
7 Ob 242/01sOGH30.01.2002

Vgl auch; Beisatz: Ein rechtliches Interesse der Bestandnehmerin an der Feststellung des gemäß §1096 ABGB bestehenden Zinsminderungsrechts ist zu verneinen, da sie in einem Verfahren über eine von der Vermieterin eingebrachten Räumungsklage, sofern sie ihr Vorbringen beweisen könnte, kein grobes Verschulden an einem allenfalls doch bestehenden Zahlungsrückstand auf Grund einer Fehleinschätzung der Höhe der Zinsminderung träfe. In diesem Fall müßte im Räumungsverfahren zunächst über die Höhe des Mietzinsrückstandes mit Beschluss entschieden werden. Wenn die Klägerin dann nach § 33 Abs 2 MRG einen allenfalls festgestellten Mietzinsrückstand vor Schluss der der Entscheidung des Gerichtes unmittelbar vorangehenden Verhandlung entrichtet, wäre der Räumungsklage nicht stattzugeben. (T1); Veröff: SZ 2002/13

7 Ob 306/05hOGH31.05.2006
2 Ob 149/06kOGH21.12.2006

Auch

10 Ob 4/16kOGH22.02.2016

Dokumentnummer

JJR_19880527_OGH0002_0030OB00556_8700000_002

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