OGH 5Ob36/88 (RS0087847)

OGH5Ob36/8810.5.1988

Rechtssatz

Aus § 84 GBG ist im Falle eines Zustellanstandes ableitbar, dass es weitere Pflicht (im Bereich des Zumutbaren) des Einschreiters ist, über Aufforderung die amtswegig vorzunehmende Zustellung von Beschlüssen in Grundbuchssachen durch Angabe der (aktuellen) richtigen Abgabestelle zu unterstützen. Die Auffassung, dass das Unterbleiben jeglicher Äußerung des Einschreiters ungeachtet vorgängiger gerichtlicher Aufforderung nach § 19 AußStrG geahndet werden kann, ist nicht offenbar gesetzwidrig.

Normen

AußStrG §16 BIII2g
AußStrG §19
GBG §84
GBG §118
GBG §119
GV §146
GV §147

5 Ob 36/88OGH10.05.1988

Veröff: NZ 1989,50 (mit Anmerkung von Hofmeister)

5 Ob 23/14iOGH21.02.2014

Vgl auch; Beisatz: Es ist kein Abweisungsgrund, wenn Personen, die von der Erledigung zu verständigen sind, im Grundbuchgesuch nicht angeführt werden, weil die Verständigung von Amts wegen zu geschehen hat. (T1)

5 Ob 229/16mOGH27.07.2017

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch für fehlende Angaben zur Gesamtrechtsnachfolge nach einer von der Erledigung zu verständigenden (verstorbenen) Person. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19880510_OGH0002_0050OB00036_8800000_002

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