OGH 10ObS37/88 (RS0084371)

OGH10ObS37/888.3.1988

Rechtssatz

Ein Berufswechsel liegt dann nicht vor, wenn der Versicherte nur innerhalb des Betriebes den Arbeitsplatz wechselt und den schädigenden Einflüssen weiterhin ausgesetzt bleibt (hier: Mischmeister in einem Futterwerk, der nach Arbeitsplatzwechsel zum Schaltmeister in diesem Betrieb dem Kontakt mit Futtermitteln, der eine Hautkrankheit zur Folge hatte, weiter ausgesetzt ist).

Normen

ASVG §177 Anl1 Nr19

10 ObS 37/88OGH08.03.1988

Veröff: SSV-NF 2/25

10 ObS 100/90OGH27.03.1990

Vgl auch; Veröff: SSV-NF 4/57

10 ObS 246/91OGH17.09.1991

Auch; nur: Ein Berufswechsel liegt dann nicht vor, wenn der Versicherte nur innerhalb des Betriebes den Arbeitsplatz wechselt und den schädigenden Einflüssen weiterhin ausgesetzt bleibt. (T1) Beisatz: Hier: Geschäftsführer einer Bäckerei, wobei Kontakt mit den schädigenden Allergenen weiterhin besteht. (T2) Veröff: SSV-NF 5/93

10 ObS 104/18vOGH23.10.2018

Vgl auch; Beisatz: Die Einstellung der schädigenden Tätigkeit zwingt aber nicht zur gänzlichen Aufgabe des Arbeitsplatzes. Es genügt, wenn beim bisherigen Dienstgeber durch eine Änderung der Tätigkeit die schädigende Tätigkeit aufgegeben werden konnte. (T3); <br/>Veröff: SZ 2018/82

Dokumentnummer

JJR_19880308_OGH0002_010OBS00037_8800000_002

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