OGH 6Ob531/88 (RS0057118)

OGH6Ob531/883.3.1988

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 98 EheG bezieht sich ausdrücklich nur auf Vereinbarungen über die Rückzahlungspflicht im Innenverhältnis nach den §§ 55a oder 97 Abs 2 EheG. Nur diese ganz bestimmt bezeichneten Vereinbarungen können Grundlage einer Entscheidung nach § 98 EheG sein; keine ausdehnende Auslegung des § 98 EheG.

Normen

EheG §55a
EheG §97 Abs2
EheG §98

6 Ob 531/88OGH03.03.1988

Veröff: SZ 61/54 = RdW 1988,351 = EFSlg XXV/4

6 Ob 651/89OGH31.08.1989

nur: Keine ausdehnende Auslegung des § 98 EheG. (T1)

8 Ob 300/01bOGH21.02.2002

Beisatz: Haften nicht beide Ehegatten persönlich im Außenverhältnis, kann nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes § 98 EheG keine Anwendung finden. (T2); Beisatz: Hier: Bisher nicht mithaftender Ehegatte wird zusätzlich Ausfallsbürge - Zurückweisung des Rekurses der Gläubigerin mangels Beschwer. (T3)

1 Ob 194/09zOGH13.10.2009

Auch; Beisatz: Haben die vormaligen Ehegatten im Scheidungsfolgenvergleich zwar eine Regelung über die vom nunmehrigen Antrag nach § 98 EheG umfassten Kreditverbindlichkeiten getroffen, diese Vereinbarung aber mit einer Bedingung versehen, die bisher nicht eingetreten ist, fehlt eine entsprechende Vereinbarung, die Grundlage eines Ausspruchs nach § 98 Abs 1 EheG sein könnte. (T4);<br/>Veröff: SZ 2009/137

2 Ob 168/14sOGH09.04.2015

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier aber: Bisherige Alleinschuldnerin wurde zur Ausfallsbürgin gemacht. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19880303_OGH0002_0060OB00531_8800000_002

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