OGH 3Ob630/86 (RS0010351)

OGH3Ob630/8610.2.1988

Rechtssatz

Sollte auf Grund einer im Mietvertrag vorweg erteilten Zustimung des Vermieters das Mietrecht an einen Dritten übertragen werden, so ist auch bei Unwirksamkeit dieser Übertragung ( hier: wegen Dissens über die Person des Eintretenden ) die Räumungsklage gegen den Dritten abzuweisen, wenn er das Mietobjekt weiter mit Zustimmung des bisherigen Mieters benützt und im Zweifel nicht anzunehmen ist, daß dieser sein Mietrecht im Falle der Unwirksamkeit der Übertragung überhaupt aufgeben wollte.

Normen

ABGB §354 A2
ABGB §523 Cd

3 Ob 630/86OGH10.02.1988

JBl 1989,782

6 Ob 589/91OGH23.01.1992

Vgl auch; WoBl 1992,143

8 Ob 53/03gOGH22.05.2003
9 Ob 37/07tOGH30.05.2007

Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsauffassung, dass der aus der Anerkennung eines Legats - wenn überhaupt - ableitbare schlüssige Verzicht auf das Mietrecht erkennbar nur für den Fall der Gültigkeit der verfügten Einzelrechtsnachfolge erteilt worden sein kann, ist jedenfalls vertretbar und bewegt sich im Rahmen früherer Judikatur zu vergleichbaren Sachverhalten. (T1)

7 Ob 90/19iOGH26.06.2019

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19880210_OGH0002_0030OB00630_8600000_001