Rechtssatz
Die Vertretung eines Minderjährigen in einem gegen ihn eingeleiteten Passivprozess bedarf keiner besonderen pflegschaftsbehördlichen Genehmigung.
4 Ob 53/07h | OGH | 24.04.2007 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Nachträgliche Genehmigung eines Passivprozesses durch den nach § 6a ZPO bestellten Sachwalter. (T1); Veröff: SZ 2007/63 |
6 Ob 149/14a | OGH | 29.01.2015 |
Beisatz: Auch die Erhebung von Rechtsmitteln durch den beklagten Pflegebefohlenen ist von der Genehmigungspflicht befreit. (T2) |
4 Ob 158/16p | OGH | 30.08.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Rücknahme des Verfahrenshilfeantrags ist daher nicht genehmigungsbedürftig, es wird schließlich mit dieser Prozesshandlung nicht über den Verfahrensgegenstand disponiert. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19880210_OGH0002_0010OB00689_8700000_001