Normen
StGB §223
15 Os 179/87 | OGH | 09.02.1988 |
Vgl auch; Veröff: SSt 59/10 |
11 Os 39/92 | OGH | 14.04.1992 |
Vgl auch; nur: Entscheidendes Kriterium für die Unechtheit einer Urkunde ist die Identitätstäuschung: Über die Person des wirklichen Ausstellers wird ein Irrtum erregt, der rechtsgeschäftliche Verkehr wird auf einen Aussteller hingewiesen, der in Wirklichkeit nicht hinter der in der Urkunde verkörperten Erklärung steht. (T1)<br/>Veröff: JBl 1993,539 (Schwaighofer) |
17 Os 49/14f | OGH | 21.01.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Auch so genannte verkürzte Urkunden, also Schriftstücke, bei denen die Erkennbarkeit des Ausstellers oder die Erklärung (hier: die Bescheinigung der pauschalen Entrichtung einer Parkometerabgabe durch den Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 4 iVm § 43 Abs 2a Z 1 StVO [vgl § 4 Abs 2 iVm § 2 Abs 1 lit a PauschalierungsVO]) reduziert (dargestellt) ist, sind vom Regelungsbereich der §§ 223 f StGB erfasst. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19880209_OGH0002_0150OS00179_8700000_002
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