OGH 10ObS29/87 (RS0084273)

OGH10ObS29/8726.1.1988

Rechtssatz

Die Aufnahme jeder Erwerbstätigkeit, auf Grund der ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Erwerbseinkommen bezogen wird, bewirkt den Wegfall einer vorzeitigen Alterspension. Hiebei handelt es sich wegen des möglichen Wiederauflebens der Pension um eine Art gänzliches Ruhen. Es hat eine Feststellung nach § 367 Abs 1 ASVG durch Bescheid zu erfolgen (anders als das Erlöschen von Leistungsansprüchen im Sinne des § 100 ASVG).

Normen

ASVG §253a
ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 §253d Abs2

10 ObS 29/87OGH26.01.1988

Veröff: SZ 61/14 = SSV-NF 2/4

10 ObS 342/91OGH07.04.1992

Auch; Beisatz: Wenn das Einkommen als Geschäftsführer in auffallendem Missverhältnis zum Umfang der entfalteten Tätigkeit steht und der Kapitaleinsatz in der Gesellschaft, aus welcher der Gewinn zufließt, im Verhältnis zum Gewinn nur gering ist, so ist auch der Gewinn, der dem geschäftsführenden Gesellschafter zufließt, im Sinn der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in jenem Umfang als Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit anzusehen, der unter Berücksichtigung der Beträge, die er als Geschäftsführer erhält, einem angemessenen Entgelt für die als Geschäftsführer entfaltete Tätigkeit entspricht. (T1)

10 ObS 63/94OGH04.06.1997
10 ObS 65/02kOGH18.06.2002

Auch; nur: Hiebei handelt es sich wegen des möglichen Wiederauflebens der Pension um eine Art gänzliches Ruhen. Es hat eine Feststellung nach § 367 Abs 1 ASVG durch Bescheid zu erfolgen (anders als das Erlöschen von Leistungsansprüchen im Sinne des § 100 ASVG). (T2); Beisatz: Hier: Vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß § 253d ASVG. (T3); Beisatz: Dem Versicherungsträger ist es nicht verwehrt, den Wegfall der durch ein Grundurteil im Sinn des § 89 Abs 2 ASGG zuerkannten Leistung auch noch anlässlich der notwendig werdenden bescheidmäßigen Festsetzung der endgültigen Höhe der Leistung auszusprechen, selbst wenn er es unterlassen hat, in dem durch das Grundurteil beendeten Rechtssstreit die den Wegfall begründenden - aber die Anspruchsvoraussetzung eben nicht berühenden - Tatsachen mit Einwendung geltend zu machen. (T4)

10 ObS 73/11zOGH08.11.2011

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19880126_OGH0002_010OBS00029_8700000_001

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