OGH 5Ob111/87 (RS0010721)

OGH5Ob111/8726.1.1988

Rechtssatz

Da die Rechtsposition des Verbotsberechtigten durch eine spätere Begründung einer zusätzlichen Eigentumsbeschränkung in Form eines grundbücherlich einverleibten (weiteren) Veräußerungs- und Belastungsverbots zugunsten eines in § 364c ABGB aufgezählten Angehörigen nicht berührt wird, fehlt ihm die Rekursberechtigung gegen die Bewilligung des nachrangigen Verbots mangels Beschwer.

Normen

ABGB §364c B1
ABGB §364c B2
ABGB §364c C3
GBG §122 B

5 Ob 111/87OGH26.01.1988

Veröff: SZ 61/11 = EvBl 1988/133 S 654 = NZ 1988,165 (Hofmeister, 168)

5 Ob 1005/90OGH27.03.1990

Veröff: NZ 1990,238 (Hofmeister)

7 Ob 34/97vOGH23.07.1997

Vgl auch

5 Ob 182/98wOGH15.09.1998

Vgl auch; Beisatz: Mit der Einräumung eines Vorkaufsrechtes ist ein Eingriff in die bücherliche Rechtsposition des Nachfolgeberechtigten nicht verbunden. (T1)<br/>Beisatz: Erst bei der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Vorkaufsberechtigten würde ein vorrangiges Nachfolgerecht als Eintragungshindernis wirken. (T2)

6 Ob 145/99pOGH16.09.1999

Vgl auch; nur: Die Rechtsposition des Verbotsberechtigten wird durch eine spätere Begründung einer zusätzlichen Eigentumsbeschränkung in Form eines grundbücherlich einverleibten (weiteren) Veräußerungs- und Belastungsverbots zugunsten eines in § 364c ABGB aufgezählten Angehörigen nicht berührt. (T3)<br/>Beisatz: Nichts anderes kann für ein sicherungsweise erwirktes weiteres Veräußerungsverbot gelten. (T4)

5 Ob 166/99vOGH07.04.2000

Vgl auch; Beis wie T1

6 Ob 196/04yOGH15.12.2004

Vgl auch; Veröff: SZ 2004/178

5 Ob 101/08aOGH24.06.2008

Beisatz: Eine zusätzlich zu einem Veräußerungs- und Belastungsverbot begründete weitere Eigentumsbeschränkung vermag also keine Beeinträchtigung der Rechte des Verbotsberechtigten zu bewirken. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Eigentumsbeschränkung durch die Verpflichtung, die Liegenschaft lebzeitig zu übergeben oder von Todes wegen zu hinterlassen. (T6)

10 Ob 25/15xOGH22.10.2015

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

5 Ob 171/16gOGH25.10.2016

Auch; nur T3; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19880126_OGH0002_0050OB00111_8700000_001

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