OGH 5Ob1005/90

OGH5Ob1005/9027.3.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik, Dr.Zehetner, Dr.Klinger und Dr.Schwarz als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Josef A***, geb. am 7.August 1940, Landwirt, Piesendorf, Walchen 129, vertreten durch Dr.Klaus Weber, Rechtsanwalt in Mittersill, wegen Einverleibung des Vorkaufsrechtes ob der Liegenschaft EZ 11 KG Uttendorf, infolge ao. Rekurses der Verbotsberechtigten Maria E***, Austragsbäuerin, Uttendorf, Quettensberg 7, vertreten durch Dr.Gerhard O. Mory, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 19.Jänner 1990, GZ 22 R 646/89-4, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der ao. Rekurs der Maria E*** wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 GBG iVm § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508a Abs. 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend verneinte das Rekursgericht das Rechtsschutzinteresse der Rekurswerberin (= Verbotsberechtigte nach § 364 c ABGB) zur Bekämpfung des die Einverleibung des Vorkaufsrechtes eines Dritten bewilligenden Grundbuchsbeschlusses. Folgerichtig wies es ihren Rekurs zurück, weil in Grundbuchssachen ein Rekursrecht nur derjenigen Person zusteht, die durch die angefochtene Entscheidung in ihren bücherlichen Rechten verletzt sein könnte (SZ 45/74 ua) und nur in dieser Möglichkeit der Verletzung von bücherlichen Rechten das Rechtsschutzinteresse gelegen ist.

Durch die Einverleibung des einem Dritten zustehenden Vorkaufsrechtes wird aber in die Rechtsstellung der nach § 364 c ABGB verbotsberechtigten Rekurswerberin ebensowenig eingegriffen wie durch die Einverleibung eines weiteren Belastungs- und Veräußerungsverbotes (NZ 1988, 165) oder durch die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung (SZ 46/63). Auch das durch die bücherliche Einverleibung verdinglichte Vorkaufsrecht bewirkt nämlich nur eine zusätzliche Verfügungsbeschränkung des Eigentümers, die ohne Einfluß auf die bücherliche Rechtsstellung der Verbotsberechtigten ist.

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