OGH 7Ob2/88 (RS0081542)

OGH7Ob2/8821.1.1988

Rechtssatz

Ist der Ausschlußklausel von "Teilen" einer unbeweglichen Sache die Rede, kommt es darauf an, welche Leistungen der Versicherungsnehmer zu erbringen hatte, ob sich seine Erfüllungshandlung auf einen abgrenzbaren Teil der unbeweglichen Sache zu erstrecken hatte, wie dieser nach der Verkehrsauffassung abzugrenzen war, sowie darauf, welche Teile der Sache durch die Haupttätigkeit zwangsläufig in Mitleidenschaft gezogen werden mußten. (hier: Reparatur an der Heizungsanlage in ihrer Gesamtheit - Ausschluß).

Normen

AHVB Art5 III Pkt6 litc
AHVB2005 Art 7
MH1 Art4

7 Ob 2/88OGH21.01.1988

Veröff: VersRdSch 1988,267

7 Ob 406/97zOGH27.01.1998

nur: Ist der Ausschlußklausel von "Teilen" einer unbeweglichen Sache die Rede, kommt es darauf an, welche Leistungen der Versicherungsnehmer zu erbringen hatte, ob sich seine Erfüllungshandlung auf einen abgrenzbaren Teil der unbeweglichen Sache zu erstrecken hatte, wie dieser nach der Verkehrsauffassung abzugrenzen war, sowie darauf, welche Teile der Sache durch die Haupttätigkeit zwangsläufig in Mitleidenschaft gezogen werden mußten. (T1)

7 Ob 228/99aOGH27.10.1999

nur T1; Beisatz: Maßgeblich für die Beantwortung dieser Fragen ist die Verkehrsanschauung, also "die natürliche Betrachtungsweise eines verständigen unvoreingenommenen Beurteilers". (T2)

7 Ob 214/12iOGH18.02.2013

nur T1; Beisatz: Wärmepumpen gehören nach der Verkehrsanschauung zum Betrieb der Heizungsanlage und sind damit im Sinn der AHVB Teile einer unbeweglichen Sache. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19880121_OGH0002_0070OB00002_8800000_001

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