OGH 1Ob5/88 (RS0050188)

OGH1Ob5/8820.1.1988

Rechtssatz

Ein bei einer Schulsportwoche eingesetzter Tennislehrer ist Organ im Sinne des § 1 Abs 2 AHG; Schmerzengeldansprüche gegen den Rechtsträger Bund sind jedoch, da Unfälle als Arbeitsunfälle gelten und daher unter die gesetzliche Unfallversicherung fallen, ausgeschlossen.

Normen

AHG §1 Ba
AHG §1 Cd6
ASVG §175
ASVG §333

1 Ob 5/88OGH20.01.1988
2 Ob 340/99kOGH25.01.2001
2 Ob 38/08iOGH29.05.2008

Vgl; Veröff: SZ 2008/75

1 Ob 75/15hOGH18.06.2015

Vgl; Beisatz: Hier: In der Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach § 13b SchUG durch eine juristische Person als Unternehmensträger liegt eine Mitwirkung an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe Erteilung des Unterrichts. (T1); <br/>Veröff: SZ 2015/58

1 Ob 203/15gOGH24.11.2015

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Liftwart ist im Rahmen eines Schulschikurses nicht als Organ tätig. (T2)<br/>

1 Ob 87/19dOGH27.05.2019

Vgl auch; Beisatz: Hier: Betreiber eines Hochseilparks, der mit der Einweisung und Einschulung sowie nachfolgenden Beaufsichtigung der Schüler betraut ist. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19880120_OGH0002_0010OB00005_8800000_002

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