OGH 4Ob601/87 (RS0009486)

OGH4Ob601/8712.1.1988

Rechtssatz

Eine Entscheidung über die abgesonderte Wohnungsnahme kommt nur dann nicht mehr in Betracht, wenn die Ehe bereits rk geschieden ist und entweder ein Unterhaltsanspruch, für den sie noch präjudiziell sein könnte, nicht erhoben wurde oder darüber gleichfalls bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Sollte derartiges im Verlaufe eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine Entscheidung des Außerstreitrichters nach § 92 Abs 3 ABGB eintreten, so hätte dies den Wegfall des Rechtsmittelinteresses zur Folge (so schon 7 Ob 581/87).

Normen

ABGB §92 Abs3 D

4 Ob 601/87OGH12.01.1988
6 Ob 687/88OGH20.10.1988

nur: Eine Entscheidung über die abgesonderte Wohnungsnahme kommt nur dann nicht mehr in Betracht, wenn die Ehe bereits rechtskräftig geschieden ist. (T1)

6 Ob 610/89OGH15.06.1989

nur: Eine Entscheidung über die abgesonderte Wohnungsnahme kommt nur dann nicht mehr in Betracht, wenn die Ehe bereits rechtskräftig geschieden ist und entweder ein Unterhaltsanspruch, für den sie noch präjudiziell sein könnte, nicht erhoben wurde oder darüber gleichfalls bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. (T2)

4 Ob 518/90OGH03.04.1990
1 Ob 526/91OGH20.03.1991

Vgl; Veröff: RZ 1993/16 S 74

1 Ob 202/10bOGH15.12.2010

nur T2; Beisatz: Hier: Rechtswirksamer Vergleich (Unterhaltsverzicht) und Frage der Auswirkung der Entscheidung über die gesonderte Wohnungsnahme auf ein späteres Aufteilungsverfahren. (T3)

8 Ob 23/12hOGH28.03.2012

Vgl; nur T2; Bem: Siehe aber RS0127770. (T4)<br/>Veröff: SZ 2012/40

Dokumentnummer

JJR_19880112_OGH0002_0040OB00601_8700000_002

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