OGH 8Ob23/12h (RS0127770)

OGH8Ob23/12h28.3.2012

Rechtssatz

Eine gesonderte Wohnungsnahme nach § 92 Abs 2 und 3 ABGB darf nur eine vorübergehende Maßnahme sein. Ein Dauerzustand liegt in der Regel noch nicht vor, wenn eine Änderung des Verhaltens des anderen Ehegatten, das zur häuslichen Trennung geführt hat, und eine Meinungsänderung beim Antragsteller zumindest mit geringer Wahrscheinlichkeit möglich erscheint. Dies gilt aber dann nicht mehr, wenn die Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft ausgeschlossen ist.

Normen

ABGB §92 D

8 Ob 23/12hOGH28.03.2012

Veröff: SZ 2012/40

Dokumentnummer

JJR_20120328_OGH0002_0080OB00023_12H0000_001