Rechtssatz
Ein aliud liegt dann vor, wenn die zugesprochene Rechtsfolge eine andere ist als die begehrte, dabei sind auch die zur Begründung der Rechtsfolge vorgetragenen und zur Entscheidung herangezogenen Tatsachen miteinander zu vergleichen.
3 Ob 580/90 | OGH | 17.10.1990 |
nur: Ein aliud liegt dann vor, wenn die zugesprochene Rechtsfolge eine andere ist als die begehrte. (T1) |
5 Ob 185/09f | OGH | 10.11.2009 |
Auch; Bem: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T2) |
2 Ob 12/14z | OGH | 22.01.2015 |
Beisatz: Ein auf die Leistung an mehrere Kläger zur gesamten Hand gerichtetes Klagebegehren begreift als Minus den Zuspruch an nur einen der Kläger in sich, wenn dieser in Ermangelung einer Gläubigermehrheit allein zur Geltendmachung des Anspruchs legitimiert ist. (T3)<br/>Veröff: SZ 2015/4 |
1 Ob 96/18a | OGH | 17.07.2018 |
Beisatz: Hier: Begehren auf Feststellung der Grenze. (T4) |
1 Ob 24/19i | OGH | 03.04.2019 |
Beisatz: Hier: Gegenüber dem allein auf die Entfernung der Bäume gerichteten Hauptbegehren wäre eine Klagestattgebung in der Form einer Absicherung (durch Abstützen, Sichern mit Seilen oder Gurten) kein Minus, sondern ein Aliud und würde damit gegen § 405 ZPO verstoßen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19880112_OGH0002_0040OB00359_8700000_001
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