OGH 1Ob698/87 (RS0042136)

OGH1Ob698/8721.12.1987

Rechtssatz

Das Berufungsgericht hat, wenn es infolge Beweiswiederholung oder Verhandlungsergänzung zu geänderten oder doch in wesentlichen Belangen ergänzenden Feststellungen gelangt, den Sachverhalt - unabhängig von einer (gesetzmäßig ausgeführten) Rechtsrüge - einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Ihre Grenzen findet die berufungsgerichtliche Kognition jedoch im Hinblick auf die das zivilgerichtliche Verfahren beherrschende Parteienmaxime (Beibringungsgrundsatz) in den von den Parteien in erster Instanz aufgestellten Tatsachenbehauptungen.

Normen

ZPO §488
ZPO §496 Abs3
ZPO §498 Abs1
ZPO §503 Abs1 Z2 C2b
ZPO §503 Abs1 Z4 E2a

1 Ob 698/87OGH21.12.1987

Veröff: SZ 60/288

7 Ob 2/90OGH25.01.1990

Veröff: VersR 1990,1376 = ZVR 1991/20 S 55 = VersRdSch 1991,357

1 Ob 1573/91OGH18.09.1991

Auch; nur: Das Berufungsgericht hat, wenn es infolge Beweiswiederholung oder Verhandlungsergänzung zu geänderten oder doch in wesentlichen Belangen ergänzenden Feststellungen gelangt, den Sachverhalt - unabhängig von einer (gesetzmäßig ausgeführten) Rechtsrüge - einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. (T1)

7 Ob 61/22dOGH29.07.2022

Vgl; nur: Ihre Grenzen findet die berufungsgerichtliche Kognition jedoch im Hinblick auf die das zivilgerichtliche Verfahren beherrschende Parteienmaxime (Beibringungsgrundsatz) in den von den Parteien in erster Instanz aufgestellten Tatsachenbehauptungen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Einwand des fehlenden Deckungsbausteins. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19871221_OGH0002_0010OB00698_8700000_002

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