OGH 6Ob690/87 (RS0009096)

OGH6Ob690/8718.12.1987

Rechtssatz

Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gehört als Sozialversicherungsträger zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechtes. Neben ihrer organschaftlichen Vertretung besteht wie bei anderen juristischen Personen die Möglichkeit der Vertretung durch sonstige Personen, die von den satzungsgemäß berufenen Organen dazu rechtsgeschäftlich bevollmächtigt wurden.

Normen

ABGB §26
ASVG §436

6 Ob 690/87OGH18.12.1987

Veröff: RdW 1988,160 = BankArch 1988,601 (Koziol)

6 Ob 593/91OGH09.07.1992

Vgl auch

1 Ob 137/03hOGH01.07.2003

Vgl auch; nur: Neben der organschaftlichen Vertretung besteht wie bei anderen juristischen Personen die Möglichkeit der Vertretung durch sonstige Personen, die von den satzungsgemäß berufenen Organen dazu rechtsgeschäftlich bevollmächtigt wurden. (T1); Beisatz: Hier: Kulturberater des Landeshauptmannes. (T2)

2 Ob 235/05fOGH20.10.2005

Auch; nur T1; Beisatz: Sektionsleiter des BM für Inneres aufgrund des Gesetzes ermächtigt, eine Zuschlagserklärung „für den Bundesminister" zu unterschreiben. (T3)

2 Ob 143/17vOGH30.10.2018

nur: Ein Sozialversicherungsträger gehört zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts. (T4); Veröff: SZ 2018/86

Dokumentnummer

JJR_19871218_OGH0002_0060OB00690_8700000_001