OGH 1Ob48/87 (RS0010667)

OGH1Ob48/879.12.1987

Rechtssatz

Die Haftung gem § 26 Abs 2 WRG umfasst nur Schäden, die aus dem konsensgemäßen Betrieb der Wasserbenutzungsanlage erfolgen, nicht aber Schäden aus Unfällen, wie z.B. Wasserrohrbrüchen. Die allgemeine nachbarrechtliche Haftung des Betreibers der Wasserversorgungsanlage für solche Schäden gemäß § 364 a ABGB oder in dessen analoger Anwendung bleibt aber unberührt.

Normen

ABGB §364a
WRG §26 Abs2

1 Ob 48/87OGH09.12.1987

Veröff: SZ 60/265 = JBl 1989,315

1 Ob 21/90OGH24.10.1990

Veröff: ecolex 1991,81 ( Wilhelm ) = EvBl 1991/15 S 100 = JBl 1991,110 = SZ 63/185

1 Ob 2304/96xOGH28.01.1997

Auch

1 Ob 127/04iOGH24.06.2005

Auch; Beisatz: § 26 Abs 2 WRG stellt somit seiner Zielsetzung nach nur auf Schäden ab, die bei konsensgemäßem Betrieb eintreten, weil die Wasserrechtsbehörde im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nur auf solche Schäden Bedacht nehmen kann. (T1); Beisatz: Insoweit gilt § 364a ABGB nicht, weil für wasserrechtsbehördlich genehmigte Anlagen ohnehin die besondere Haftung des § 26 Abs 2 WRG vorgesehen ist, die als speziellere Regelung vorgeht. (T2)

8 Ob 48/07bOGH21.05.2007
1 Ob 204/13aOGH19.12.2013

Vgl auch; Beisatz: Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 26 Abs 2 WRG setzt eine „grundsätzliche“ Rechtmäßigkeit des Betriebs der Anlage voraus, widrigenfalls der Schädiger bei jeder Abweichung des tatsächlichen Betriebs vom gesamten Inhalt des Bewilligungsbescheids aus der strengen Erfolgshaftung in die Verschuldenshaftung „flüchten“ könnte. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19871209_OGH0002_0010OB00048_8700000_001

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