Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
§ 26 Abs 1 WRG verweist nur ganz allgemein auf das Schadenersatzrecht des ABGB, ohne die Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen ausdrücklich auszuschließen (SZ 60/265). Die Erfolgshaftung des § 26 Abs 2 WRG stellt eine Sonderregelung der sonst anzuwendenden nachbarrechtlichen Haftung dar. Sie schließt nur innerhalb ihres Anwendungsbereichs die Heranziehung der Bestimmungen der §§ 364 ff ABGB aus (SZ 54/64; SZ 55/16; JBl 1991, 247; RdU 1996, 146). Von § 26 Abs 2 WRG werden jene Schäden nicht erfaßt, die auf Unfälle, z.B. Wasserrohrbrüche, zurückzuführen sind. Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 26 Abs 2 WRG bleibt die allgemeine nachbarrechtliche Haftung des Betreibers der Wasserversorgungsanlage für solche Schäden gem § 364a ABGB oder in dessen analoger Anwendung unberührt (SZ 60/265; SZ 63/185).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)