OGH 1Ob2304/96x

OGH1Ob2304/96x28.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadtgemeinde N*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Weinwurm, Dr.Alois M. Leeb und Mag.Gernot Faber, Rechtsanwälte in Neunkirchen, wider die beklagte Partei K*****gesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Walter Nimführ, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 181.825,85 s. A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 12. Juni 1996, GZ 17 R 110/96-72, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

§ 26 Abs 1 WRG verweist nur ganz allgemein auf das Schadenersatzrecht des ABGB, ohne die Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen ausdrücklich auszuschließen (SZ 60/265). Die Erfolgshaftung des § 26 Abs 2 WRG stellt eine Sonderregelung der sonst anzuwendenden nachbarrechtlichen Haftung dar. Sie schließt nur innerhalb ihres Anwendungsbereichs die Heranziehung der Bestimmungen der §§ 364 ff ABGB aus (SZ 54/64; SZ 55/16; JBl 1991, 247; RdU 1996, 146). Von § 26 Abs 2 WRG werden jene Schäden nicht erfaßt, die auf Unfälle, z.B. Wasserrohrbrüche, zurückzuführen sind. Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 26 Abs 2 WRG bleibt die allgemeine nachbarrechtliche Haftung des Betreibers der Wasserversorgungsanlage für solche Schäden gem § 364a ABGB oder in dessen analoger Anwendung unberührt (SZ 60/265; SZ 63/185).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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