OGH 9ObA141/87 (RS0081579)

OGH9ObA141/872.12.1987

Rechtssatz

Ist eine Planstelle vakant, so kommt eine Vertretung begrifflich nicht in Frage, weil es an der Person des Vertretenen mangelt. Eine vorübergehende Dienstleistung ist ein aushilfsweises Tätigwerden, das durch kurzfristige Sonderverhältnisse auf Seite des Dienstgebers veranlasst wird und einen absehbaren Zeitraum nicht überschreitet. Jahrelange Tätigkeit auf einer vakanten Planstelle ist kein Fall der vorübergehenden Verwendung.

Arbeitsleistung — Arbeitgeber

 

Normen

VBG §38 Abs3
VBG §39 Abs2

9 ObA 141/87OGH02.12.1987

Veröff: Arb 10693 = DRdA 1990,286 (R Schindler)

9 ObA 46/92OGH18.03.1992

nur: Ist eine Planstelle vakant, so kommt eine Vertretung begrifflich nicht in Frage. (T1) <br/>Beisatz: Die bloße Absicht, die Planstelle in Zukunft mit einer schon in Aussicht genommenen Person zu besetzen, stellt die Voraussetzungen für die Annahme eines Vertretungsfalles nicht her. (§ 48 ASGG). (T2)

9 ObA 171/93OGH23.06.1993

nur: Eine vorübergehende Dienstleistung ist ein aushilfsweises Tätigwerden, das durch kurzfristige Sonderverhältnisse auf Seite des Dienstgebers veranlasst wird und einen absehbaren Zeitraum nicht überschreitet. (T3) <br/>Beisatz: § 48 ASGG (T4)

9 ObA 250/93OGH22.09.1993

nur T3; Beisatz: Hier: Der zusätzliche Einsatz von Lehrkräften bei einem Schulversuch, der zwar vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst jährlich für ein Schuljahr zu genehmigen war, aber auf mehrere Jahre angelegt war, begründet mangels einer aushilfsweisen Tätigkeit keine "vorübergehende Verwendung" im Sinne des § 38 Abs 3 VBG. (§ 48 ASGG). (T5)

9 ObA 137/95OGH25.10.1995

nur T3; Beis wie T4

9 ObA 10/96OGH31.01.1996

nur: Ist eine Planstelle vakant, so kommt eine Vertretung begrifflich nicht in Frage, weil es an der Person des Vertretenen mangelt. (T6)

9 ObA 21/18fOGH21.03.2018

nur T3

9 ObA 1/19sOGH27.08.2019

Auch; Beisatz: In einer befristeten Verlängerung des Dienstvertrags bis zum Ende des Schuljahres zur Vermeidung eines Lehrerwechsels während des Schuljahres ist kein aushilfsweises Tätigwerden zu sehen, das durch kurzfristige Sonderverhältnisse seitens des Dienstgebers veranlasst worden wäre. (T7)

9 ObA 25/20xOGH25.05.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Keine Rechtfertigung nach § 4 Z 3 ORF-KV 2014. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19871202_OGH0002_009OBA00141_8700000_001

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