Normen
StVO §53 Abs1 Z25
8 Ob 71/87 | OGH | 05.11.1987 |
Veröff: ZVR 1988/85 S 206 |
2 Ob 46/94 | OGH | 30.06.1994 |
2 Ob 172/02m | OGH | 25.09.2003 |
Auch; Beisatz: Zu § 53 Abs 1 Z 25 StVO wurde bereits ausgesprochen, dass der Gesetzgeber einerseits die Gefahr des zulässigen Überquerens von Busspuren und auch andere Gefahren im Interesse der Beschleunigung des öffentlichen Verkehrs in Kauf genommen hat. (T1) |
2 Ob 270/02y | OGH | 24.03.2004 |
Auch; Beisatz: Vom Schutzzweck des §53 Abs1 Z 25 StVO gelten alle Gefahren als umfasst, die durch Befahren des Fahrstreifens für Omnibusse mit anderen als den begünstigten Fahrzeugen verursacht und erhöht werden können. Er ist aber nicht darauf gerichtet, dass-nach dem vor einer Kreuzung angeordneten Ende dieses Fahrstreifens-Gefahren im anschließenden Kreuzungsbereich verhindert werden sollen. (T2) |
2 Ob 5/12t | OGH | 15.05.2012 |
Dokumentnummer
JJR_19871105_OGH0002_0080OB00071_8700000_001
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