OGH 8Ob71/87 (RS0075331)

OGH8Ob71/875.11.1987

Rechtssatz

Vom Schutzzweck des § 53 Z 25 StVO gelten alle Gefahren als umfaßt, die durch das Befahren des "Fahrstreifens für Omnibusse" mit anderen Fahrzeugen als mit solchen des Kraftfahrlinienverkehrs bzw des Straßendienstes und der Müllabfuhr bei Arbeitsfahrten verursacht und erhöht werden können.

Auto

 

Normen

StVO §53 Abs1 Z25

8 Ob 71/87OGH05.11.1987

Veröff: ZVR 1988/85 S 206

2 Ob 46/94OGH30.06.1994
2 Ob 172/02mOGH25.09.2003

Auch; Beisatz: Zu § 53 Abs 1 Z 25 StVO wurde bereits ausgesprochen, dass der Gesetzgeber einerseits die Gefahr des zulässigen Überquerens von Busspuren und auch andere Gefahren im Interesse der Beschleunigung des öffentlichen Verkehrs in Kauf genommen hat. (T1)

2 Ob 270/02yOGH24.03.2004

Auch; Beisatz: Vom Schutzzweck des §53 Abs1 Z 25 StVO gelten alle Gefahren als umfasst, die durch Befahren des Fahrstreifens für Omnibusse mit anderen als den begünstigten Fahrzeugen verursacht und erhöht werden können. Er ist aber nicht darauf gerichtet, dass-nach dem vor einer Kreuzung angeordneten Ende dieses Fahrstreifens-Gefahren im anschließenden Kreuzungsbereich verhindert werden sollen. (T2)

2 Ob 5/12tOGH15.05.2012

Dokumentnummer

JJR_19871105_OGH0002_0080OB00071_8700000_001

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