OGH 4Ob565/87 (RS0020833)

OGH4Ob565/873.11.1987

Rechtssatz

Stellt der Bestandnehmer das Bestandobjekt nicht in dem gleichen Zustand zurück, in dem er es übernommen hat - wobei der "gleiche" Zustand auch Zubehör und Bestandteile des Mietobjektes oder Pachtobjektes umfasst -, so liegt dennoch eine den Lauf der Frist des § 1111 ABGB auslösende Rückstellung der Bestandsache vor.

Normen

ABGB §1109
ABGB §1111 B

4 Ob 565/87OGH03.11.1987

Veröff: SZ 60/229 = JBl 1988,245

6 Ob 583/86OGH23.02.1988
1 Ob 195/01kOGH22.10.2001

Beisatz: Der Bestandgeber ist nur berechtigt, nach § 1111 ABGB Ersatz vom Bestandnehmer zu fordern, nicht jedoch die Übernahme zu verweigern. Hat er es abgelehnt, das Bestandobjekt trotz dessen Räumung und des Anbots der Übergabe zu übernehmen, so ist er in Annahmeverzug geraten und fallen die widrigen Folgen auf ihn. (T1)

4 Ob 147/02zOGH16.07.2002

Beis wie T1; Beisatz: Für den Zeitpunkt der Zurückstellung der Bestandsache ist es ohne Bedeutung, ob der Bestandnehmer seinen in § 1109 ABGB angeordneten Pflichten nachgekommen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Bestandnehmer zur Herstellung eines besonderen Zustands verpflichtet wäre. Zur Verweigerung der Übernahme wäre der Bestandgeber nur berechtigt, wenn ihm dieses Recht ausdrücklich im Vertrag eingeräumt worden wäre. (T2)

3 Ob 177/04gOGH16.02.2005

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Für den Zeitpunkt der Zurückstellung der Bestandsache ist es ohne Bedeutung, ob der Bestandnehmer seinen in § 1109 ABGB angeordneten Pflichten nachgekommen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Bestandnehmer zur Herstellung eines besonderen Zustands verpflichtet wäre. (T3)

4 Ob 239/05hOGH20.04.2006

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Gerät der Bestandgeber in Annahmeverzug, so ist der Bestandnehmer ab diesem Zeitpunkt nicht (mehr) verpflichtet, ein Benutzungsentgelt zu zahlen. (T4)<br/>Beisatz: Mangels Rückstellungsanbotes seitens der Bestandnehmerin, befindet sich die Bestandgeberin nicht im Annahmeverzug. (T5)

6 Ob 25/11mOGH24.11.2011

Vgl; Beis wie T3

1 Ob 131/13sOGH19.09.2013

Auch

3 Ob 257/16iOGH10.05.2017

Vgl auch; Beis wie T1

3 Ob 156/17pOGH20.09.2017

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19871103_OGH0002_0040OB00565_8700000_003

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