4 Ob 565/87 | OGH | 03.11.1987 |
Veröff: SZ 60/229 = JBl 1988,245 |
6 Ob 583/86 | OGH | 23.02.1988 |
1 Ob 195/01k | OGH | 22.10.2001 |
Beisatz: Der Bestandgeber ist nur berechtigt, nach § 1111 ABGB Ersatz vom Bestandnehmer zu fordern, nicht jedoch die Übernahme zu verweigern. Hat er es abgelehnt, das Bestandobjekt trotz dessen Räumung und des Anbots der Übergabe zu übernehmen, so ist er in Annahmeverzug geraten und fallen die widrigen Folgen auf ihn. (T1) |
4 Ob 147/02z | OGH | 16.07.2002 |
Beis wie T1; Beisatz: Für den Zeitpunkt der Zurückstellung der Bestandsache ist es ohne Bedeutung, ob der Bestandnehmer seinen in § 1109 ABGB angeordneten Pflichten nachgekommen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Bestandnehmer zur Herstellung eines besonderen Zustands verpflichtet wäre. Zur Verweigerung der Übernahme wäre der Bestandgeber nur berechtigt, wenn ihm dieses Recht ausdrücklich im Vertrag eingeräumt worden wäre. (T2) |
3 Ob 177/04g | OGH | 16.02.2005 |
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Für den Zeitpunkt der Zurückstellung der Bestandsache ist es ohne Bedeutung, ob der Bestandnehmer seinen in § 1109 ABGB angeordneten Pflichten nachgekommen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Bestandnehmer zur Herstellung eines besonderen Zustands verpflichtet wäre. (T3) |
4 Ob 239/05h | OGH | 20.04.2006 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Gerät der Bestandgeber in Annahmeverzug, so ist der Bestandnehmer ab diesem Zeitpunkt nicht (mehr) verpflichtet, ein Benutzungsentgelt zu zahlen. (T4)<br/>Beisatz: Mangels Rückstellungsanbotes seitens der Bestandnehmerin, befindet sich die Bestandgeberin nicht im Annahmeverzug. (T5) |
6 Ob 25/11m | OGH | 24.11.2011 |
Vgl; Beis wie T3 |
1 Ob 131/13s | OGH | 19.09.2013 |
Auch |
3 Ob 257/16i | OGH | 10.05.2017 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
3 Ob 156/17p | OGH | 20.09.2017 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19871103_OGH0002_0040OB00565_8700000_003
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