OGH 12Os118/87 (RS0094803)

OGH12Os118/8722.10.1987

Rechtssatz

Das Delikt nach § 156 StGB ist erst mit dem Eintritt einer Schädigung zumindest eines Gläubigers vollendet. Im Fall des Beiseiteschaffens muss daher der Vermögensbestandteil dem Zugriff der Gläubiger, sei es durch Verbringen an einen anderen Ort und dergleichen, sei es durch Veränderung der tatsächlichen Lage, tatsächlich entzogen worden sein. (Vor dieser Vollendung ist demnach ein strafbarer sonstiger Tatbeitrag zur betrügerischen Krida möglich).

Normen

StGB §156

12 Os 118/87OGH22.10.1987

Veröff: SSt 58/79 = JBl 1988,467

14 Os 101/95OGH16.01.1996

Vgl auch; nur: Das Delikt nach § 156 StGB ist erst mit dem Eintritt einer Schädigung zumindest eines Gläubigers vollendet. (T1); Beisatz: Zur Tatbestandsverwirklichung reicht die Schädigung eines einzigen Gläubigers aus. (T2)

11 Os 72/03OGH11.11.2003

Vgl; Beisatz: Der Tatbestand des § 156 StGB setzt nicht die Verbringung der Vermögenswerte ins Ausland voraus. (T3)

12 Os 81/08sOGH17.07.2008

Auch; nur T2

15 Os 168/13iOGH20.12.2013

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19871022_OGH0002_0120OS00118_8700000_001

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