OGH 14ObA77/87 (RS0077271)

OGH14ObA77/8721.10.1987

Rechtssatz

Verpflichtet sich eine Solosängerin zu bestimmten Auftritten in der BRD, bei denen sie sich auch vertreten lassen kann, und fehlt es an der persönlichen Abhängigkeit zum Vertragspartner, überwiegen die Elemente des Werkvertrages jene des Arbeitsvertrages. In diesem Fall richtet sich die Bestimmung des anzuwendenden Rechts nicht nach dem Arbeitsvertragsstatut, sondern nach dem allgemeinen Geschäftsstaut.

Normen

IPRG §36
IPRG §44

14 ObA 77/87OGH21.10.1987

Veröff: SZ 60/220 = WBl 1988,91

9 ObA 276/00dOGH24.01.2001

Vgl auch; Beisatz: Die Abgrenzung des vom IPRG nicht definierten Verweisungstatbestandes "Arbeitsverträge" folgt den Strukturvorstellungen des österreichischen Rechtes. Danach ist für private Arbeitsverhältnisse die grundsätzlich entgeltliche persönliche Dienstleistung der eigenen Partei in persönlicher Abhängigkeit von der anderen kennzeichnend. (T1) Beisatz: Für die Unterscheidung zwischen "freiem" und "echtem" Dienstvertrag ist das Ausmaß der Eingliederung des mit einer Dienstleistung Beauftragten in die Betriebsorganisation des Auftraggebers maßgeblich. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19871021_OGH0002_014OBA00077_8700000_004

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