OGH 3Ob530/87 (RS0069870)

OGH3Ob530/877.10.1987

Rechtssatz

In der schriftlichen Anzeige nach Abs 4 muss (auch) die Höhe des Betrages angegeben werden, den der Mieter als Ersatz seiner Aufwendungen begehrt. Es genügt nicht, dass er die Höhe dieser Aufwendungen bekannt gibt.

Normen

MRG §10
MRG idF des 2.WÄG §10 Abs4

3 Ob 530/87OGH07.10.1987

Veröff: JBl 1988,47 = ImmZ 1988,20

8 Ob 675/89OGH14.12.1989

Vgl auch; Beisatz: Hier: Erhöhung des Hauptmietzinses durch Wertsicherung nach § 16 Abs 4 MRG. (T1) Veröff: WoBl 1991,62 (Würth)

5 Ob 293/02bOGH21.01.2003

Auch; Beisatz: Mit dem genannten Betrag ist der Ersatzanspruch dann der Höhe nach begrenzt. (T2); Beisatz: Auch nach § 10 Abs 4 MRG idF des 2. WÄG muss der Mieter seinen Anspruch auf Ersatz von Investitionskosten genau beziffern, um den Anspruchsverlust zu vermeiden. (T3); Beisatz: Davon Ausnahmen zu machen - etwa für den Fall, dass sich die Anzeige an einen fachkundig vertretenen Vermieter richtet, der aus vorgelegten Rechnungen die Höhe des ersatzfähigen Aufwands selbst ermitteln kann - würde der Ratio dieser Gesetzesbestimmung nicht gerecht. (T4)

5 Ob 193/03yOGH07.10.2003

Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3

5 Ob 20/08iOGH19.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Nur die gleichzeitige Übermittlung der angeschlossenen Rechnungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung gewährleistet den Zweck der Anzeigenobliegenheit zu erfüllen. Die fehlende Übermittlung führt zur Präklusion des Ersatzanspruchs. (T5); Beisatz: Hier: § 10 Abs 4 Z 2 MRG idF vor der WRN 2006. (T6)

5 Ob 181/10vOGH20.12.2010

Vgl aber; Bem: Zur Rechtslage nach § 10 Abs 4a MRG idF WRN 2006 siehe nunmehr RS0126485. (T7); Veröff: SZ 2010/159

Dokumentnummer

JJR_19871007_OGH0002_0030OB00530_8700000_001

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