OGH 9ObA107/87 (RS0045892)

OGH9ObA107/8730.9.1987

Rechtssatz

Die bloße Zugehörigkeit eines fachkundigen Laienrichters zu einer politischen Partei ist kein Ablehnungsgrund.

Normen

ASGG §11 Abs1
JN §8 Abs1
JN §19 ff

9 ObA 107/87OGH30.09.1987

Veröff: EvBl 1988/43 S 252

11 Ns 14/90OGH08.08.1990

Vgl auch; Beisatz: Die bloße Zugehörigkeit zu Großorganisationen - so etwa zu Mieterschutzorganisationen, Konsumentenschutzorganisationen, Autofahrerorganisationen, Sportorganisationen und dergleichen mehr - genügt für sich allein nicht, um Befangenheit annehmen zu können oder auch bloß Anschein einer Befangenheit zu erwecken, sofern nicht ein besonderes persönliches Interesse des Richters am Verfahrensausgang hinzutritt. (T1)

9 ObA 1/98gOGH25.02.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Landtagsabgeordneter, der den Kläger im übrigen als "Schwarzer Rechberger" bezeichnete. (T2)

9 Nc 17/12tOGH23.05.2012

Vgl auch; Beisatz: Die gemeinsame Tätigkeit in einer von einem konkreten Verfahren gar nicht betroffenen Institution wird alleine zur Annahme einer Befangenheit im Allgemeinen noch nicht ausreichen. (T3)

9 Nc 40/12zOGH17.12.2012

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: universitäre Lehr‑ und Forschungstätigkeit. (T4)

6 Ob 101/13sOGH06.06.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die im Rechtsmittel behaupteten vereinsmäßigen Verflechtungen zwischen dem Amateursportverein, in dem der abgelehnte Richter tätig ist, und dem zweitbeklagten Sportverband sind keineswegs so eng, dass sie bei objektiver Betrachtung die Befürchtung erwecken, der abgelehnte Richter könnte sich bei seiner Entscheidung von unsachlichen Motiven leiten lassen. (T5)

8 Ob 68/15fOGH30.07.2015

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Umstand, dass eine Studentenverbindung, der (auch) der abgelehnte Richter angehört, mit anderen Studentenverbindungen, denen einer Partei zuzurechnende Zeugen angehören, im ÖCV zusammengeschlossen ist, reicht für sich allein nicht aus, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. (T6)<br/>Beisatz: Von einem Richter kann eine professionelle Trennung zwischen beruflichen und privaten Beziehungen erwartet werden. (T7)

7 Ob 45/22aOGH25.05.2022

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Laienrichter ist Mitglied des Ausschusses eines anderen Fachverbands und Vorsitzender einer anderen Fachvertretung als die Fachorganisationen der Parteien. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19870930_OGH0002_009OBA00107_8700000_002