OGH 4Ob537/87 (RS0070397)

OGH4Ob537/8729.9.1987

Rechtssatz

Die Gleichwertigkeit ist am Wesen des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG, nämlich des Wegfalles eines schutzwürdigen Interesses des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses, zu prüfen. Verlegt der Mieter seinen Geschäftsbetrieb anderswohin und benützt er den Mietgegenstand nur noch für minderwertige Zwecke, als Archiv, Lager oder Abstellraum, dann ist Gleichwertigkeit nicht gegeben; wurde der Mietgegenstand aber von Anfang an nur für periphere und nicht für zentrale Zwecke des Geschäftsbetriebes verwendet, dann kann die Verwendung zu anderen peripheren Zwecken nicht schaden. Fehlt aber eine regelmäßige geschäftliche Tätigkeit, so ist der Kündigungsgrund verwirklicht.

Normen

MRG §30 Abs2 Z7 B
MRG §30 Abs2 Z7 C

4 Ob 537/87OGH29.09.1987

Veröff: MietSlg XXXIX/41

7 Ob 565/88OGH28.04.1988

Auch; nur: Die Gleichwertigkeit ist am Wesen des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG, nämlich des Wegfalles eines schutzwürdigen Interesses des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses, zu prüfen. (T1) Beisatz: Die Umwidmung von nur zur geschäftlichen Nutzung vermieteten Räumen in Räume, die überwiegend Wohnzwecken dienen, stellt den Kündigungsgrund dar. (T2)

2 Ob 562/88OGH12.07.1988

nur: Fehlt aber eine regelmäßige geschäftliche Tätigkeit, so ist der Kündigungsgrund verwirklicht. (T3)

2 Ob 553/89OGH30.08.1989

nur T1

8 Ob 555/89OGH21.09.1989

Auch

8 Ob 512/93OGH22.04.1993

Auch

8 Ob 1647/93OGH14.10.1993

nur T3

3 Ob 534/94OGH25.05.1994

nur: Die Gleichwertigkeit ist am Wesen des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG, nämlich des Wegfalles eines schutzwürdigen Interesses des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses, zu prüfen. Verlegt der Mieter seinen Geschäftsbetrieb anderswohin und benützt er den Mietgegenstand nur noch für minderwertige Zwecke, als Archiv, Lager oder Abstellraum, dann ist Gleichwertigkeit nicht gegeben. (T4)

4 Ob 506/96OGH16.01.1996

Auch

4 Ob 2261/96wOGH01.10.1996

Auch; nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verwendung eines Teehauses als Pizzeria - gleichwertig. (T5)

2 Ob 5/97tOGH13.02.1997

nur: Verlegt der Mieter seinen Geschäftsbetrieb anderswohin und benützt er den Mietgegenstand nur noch für minderwertige Zwecke, als Archiv, Lager oder Abstellraum, dann ist Gleichwertigkeit nicht gegeben. (T6)

5 Ob 245/97hOGH08.07.1997

Ähnlich

9 Ob 241/97zOGH22.10.1997

nur T1; nur T3; Beisatz: Hier: Die Verwendung als "Spiel-Treff" mit 24-stündiger Öffnungszeit ist nicht gleichwertig mit Verwendung als Verkaufslokal für Damenmoden. (T7) Veröff: SZ 70/218

Dokumentnummer

JJR_19870929_OGH0002_0040OB00537_8700000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)