OGH 1Ob657/87 (RS0083986)

OGH1Ob657/8723.9.1987

Rechtssatz

Gemäß § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Der erste Tag dieser Frist ist jener Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird; wurde die Sendung noch am Tag des Zustellversuches ab vierzehn Uhr beim Postamt zur Abholung bereitgehalten, ist dieser Tag als Tag der wirksamen Zustellung anzusehen.

Normen

ZustG §17 Abs3

1 Ob 657/87OGH23.09.1987
11 Os 38/89OGH18.04.1989

nur: Gemäß § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Der erste Tag dieser Frist ist jener Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. (T1)

8 Ob 546/90OGH29.03.1990

nur T1

1 Ob 571/92OGH09.06.1992

nur T1

14 Os 92/93OGH15.06.1993

nur T1

9 ObA 297/00tOGH24.01.2001

nur T1

7 Ob 38/02tOGH17.04.2002

nur: Gemäß § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. (T2)

8 Ob 106/03aOGH13.11.2003

nur T1; Beisatz: Entscheidend ist daher der Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. (T3); Beisatz: Eine Sendung, die nicht aufgefunden (und daher nicht ausgefolgt) werden kann, weil der Empfänger nicht lesbar ist, wird nicht im Sinne des § 17 Abs 3 ZustG "zur Abholung bereitgehalten". (T4)

10 Ob 27/05aOGH22.03.2005

Beis wie T3

3 Ob 130/05xOGH30.06.2005

Vgl auch

2 Ob 96/07tOGH18.10.2007

Auch

5 Ob 4/21fOGH04.02.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19870923_OGH0002_0010OB00657_8700000_001

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