OGH 9ObA54/87 (RS0060612)

OGH9ObA54/872.9.1987

Rechtssatz

Beharrliche Verletzung der durch den Arbeitsvertrag auferlegten Pflichten, wenn der Arbeitnehmer rund acht Jahre lang während der Arbeitszeit in den Betriebsräumlichkeiten mit einer Arbeitskollegin den Geschlechtsverkehr vollzog und damit die Fortsetzung seines intimen Verhältnisses über seine dienstlichen Pflichten stellte. Einer der Entlassung vorausgehenden Ermahnung bedurfte es nicht, weil der Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtungen offensichtlich und für ihn erkennbar war.

Normen

GewO 1859 §82 litf

9 ObA 54/87OGH02.09.1987

Veröff: WBl 1988,57 = DRdA 1989,41 (Wachter); hiezu Kerschner, DRdA 1987,240

8 ObA 92/99hOGH09.09.1999

nur: Einer der Entlassung vorausgehenden Ermahnung bedurfte es nicht, weil der Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtungen offensichtlich und für ihn erkennbar war. (T1)

8 ObA 109/00pOGH28.09.2000

Ähnlich; nur T1; Beisatz: Hier: Unrichtige Verrechnung von Tagesgeldern. Das "Vier-Augen-Prinzip" kann nicht zu einer wechselseitigen Freizeichnung hinsichtlich der Verantwortung führen. (T2)

9 ObA 163/01pOGH11.07.2001

nur T1

9 ObA 207/01hOGH23.01.2002

Auch; nur T1

9 ObA 279/01xOGH17.04.2002

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Das "Vier-Augen-Prinzip" kann nicht zu einer wechselseitigen Freizeichnung hinsichtlich der Verantwortung führen. (T3)

8 ObA 69/03kOGH28.08.2003

Auch; nur T1

9 ObA 6/07hOGH25.06.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Eine Ermahnung ist dann nicht erforderlich, wenn der Dienstnehmer die Bedeutung oder das Gewicht seines pflichtwidrigen Verhaltens ohnehin genau kennt bzw der Verstoß gegen seine Verpflichtungen offensichtlich und für ihn erkennbar ist. (T4)

8 ObA 1/12yOGH28.03.2012

Auch; nur T1; Beis wie T4

9 ObA 69/14hOGH26.08.2014

Vgl; Beis wie T4

8 ObA 36/15zOGH27.05.2015

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19870902_OGH0002_009OBA00054_8700000_001