OGH 1Ob663/87 (RS0073857)

OGH1Ob663/872.9.1987

Rechtssatz

Die "Darlegung" im Sinne des Art 18 Abs 2 CMR erfordert, daß der Frachtführer das Vorliegen eines erhöhten Beförderungsrisikos, wie es in Art 17 Abs 4 CMR typisiert ist, beweist. Hat der Frachtführer diesen Beweis erbracht, braucht er nur noch darzutun - nicht zu beweisen - daß die bewiesene, dem Gefahrenbereich des Absenders zuzuordnende Gefahr, nach den Umständen des Falles für den eingetretenen Schaden ursächlich gewesen sein konnte. Den Verfügungsberechtigten steht dann der Beweis offen, daß der Schaden doch nicht aus der besonderen, vom Frachtführer nicht zu vertretenden Gefahr, sondern aus einer anderen Gefahr, für die der Frachtführer einzustehen hat, entstanden ist.

Normen

CMR Art17 Abs4
CMR Art17 Abs5
CMR Art18 Abs2

1 Ob 663/87OGH02.09.1987

Veröff: SZ 60/159 = JBl 1988,115 = RdW 1988,9

7 Ob 1019/95OGH22.11.1995

Vgl

1 Ob 603/95OGH04.06.1996

Auch; Beisatz: Der Kausalitätsnachweis ist also durch eine Beweisvermutung zugunsten des Beförderers erleichtert, wobei die Vermutung der Kausalität widerlegbar ist. (T1)

6 Ob 2345/96pOGH16.01.1997
6 Ob 215/02iOGH12.09.2002

Vgl

8 Ob 148/02aOGH13.02.2003

Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen der Anwendung von Art 17 Abs5 CMR ist entscheidend, welche Umstände, für die der Frachtführer haftet, konkret zu dem Schaden beigetragen haben, bzw welche anderen Umstände maßgeblich waren. (T2); Beisatz: Allgemein hat der Frachtführer die die Erhöhung des Beförderungsrisikos betreffenden Umstände im Sinne des Art17 Abs4 CMR darzulegen und zu beweisen, denen der Verfügungsberechtigte das Vorliegen anderer Gefahren, für die der Frachtführer einzustehen hat und die erfahrungsgemäß geeignet sind, sich schädigend auszuwirken, entgegensetzen kann; gelingt ihm dies, muss der Frachtführer wieder den Entlastungsbeweis antreten. (T3)

7 Ob 102/13wOGH03.07.2013

Auch; Veröff: SZ 2013/67

Dokumentnummer

JJR_19870902_OGH0002_0010OB00663_8700000_001

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