Spruch:
Die Revision und der Rekurs des Beklagten werden zurückgewiesen.
Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisions- und Rekursbeantwortung wird abgewiesen.
Text
Begründung
Die klagende Partei hatte die R.Qu***** GesmbH mit der Durchführung eines Maschinentransportes von Gloucester, Großbritannien, nach Weng bei Admont beauftragt. Qu***** bediente sich zur Durchführung des Transportes der Sebastian O*****gesmbH. Im Zuge des Transportes kam es auf der Fahrt von Eugendorf nach Weng zu einem Unfall, Maschinenteile rutschten über die Ladefläche hinaus, durchstießen die Bordwand und fielen auf die Straße.
Im Verfahren 12 Cg 406/89 des Landesgerichtes Salzburg begehrte die Klägerin, rechtsanwaltlich vertreten durch den nunmehrigen Beklagten, von der dort beklagten Frachtführerin Schadenersatz für die zerstörte Maschine und frustrierte Frachtkosten. Die Maschine sei total zerstört worden. Unfallskausal sei die vom Fahrer eingehaltene überhöhte Geschwindigkeit gewesen. Die Verladung und Verstauung des Transportgutes sei sach- und fachgerecht erfolgt, was sich schon daraus ergebe, daß der Transport von Großbritannien nach Österreich ohne Schaden vor sich gegangen sei. Nach den getroffenen Vereinbarungen sei es ausschließlich Aufgabe des Frachtführers bzw des von ihm beauftragten Unterfrachtführers gewesen, für eine sach- und fachgerechte Verstauung des Gutes zu sorgen. Ein Haftungsausschluß nach Art 17 Z 4 lit c CMR liege nicht vor.
Der beklagte Frachtführer berief sich auf den Haftungsausschluß nach der genannten Bestimmung. Die vereinbarungsgemäß dem Absender obliegende Verladung sei mangelhaft durchgeführt worden, was zum Schadenseintritt geführt habe.
Das Landesgericht Salzburg wies das Ersatzbegehren der Klägerin ab (Urteil vom 14.11.1990, 12 Cg 406/89-21). Es stellte fest, daß Arbeiter des Absenders die zerlegten Maschinenteile anhand eigener Pläne verluden. Der LKW habe am Freitag, dem 7.7.1989, das Firmengelände der Firma O***** erreicht, wo am 10.7.1989 die Verzollung durchgeführt worden sei. Die Ware sei anläßlich der Verzollung nur oberflächlich und ohne die Ladungssicherung zu verändern, besichtigt worden. Den Weitertransport habe der Fahrer D***** übernommen, der die Ladung von außen besichtigt und Befestigungen mit ein oder zwei Gurten festgestellt habe. Zum Unfall sei es gekommen, als der Fahrer nach rechts zur Autobahnauffahrt Wallersee abbiegen wollte. Er habe seine bereits niedrige eigene Geschwindigkeit wegen eines bevorrangten Fahrzeuges reduzieren müssen. Als er mit seinem Fahrzeug anfahren wollte, sei die Ladung auf dem Auflieger in Bewegung geraten und wesentliche Teile seien auf die Straße gestürzt. Der oder die Gurte seien gerissen, die linke Bordwand gebrochen, der Sattelauflieger selbst jedoch nicht gekippt.
Die Ladung sei nur mit einem oder zwei Sicherheitsgurten befestigt, einige Holzkeile seien angebracht gewesen. Diese Art der Ladungssicherung sei unzureichend gewesen. Konkrete Hinweise dafür, daß der Unfall durch Unachtsamkeit des Lenkers oder überhöhte Geschwindigkeit verursacht worden wäre, lägen nicht vor.
Dieser Sachverhalt führte zur Klageabweisung. Das Landesgericht Salzburg vertrat die Auffassung, der beklagten Frachtführerin sei der Entlastungsbeweis des Art 17 Z 4 lit c CMR gelungen; hingegen habe die Klägerin den Beweis, daß auch vom Frachtführer zu vertretende Umstände zum Schadenseintritt beigetragen hätten, nicht erbracht. Die Verladung obliege im Zweifel dem Absender und sei von diesem auch durchgeführt worden, Mängel der Ladungssicherung könnten dem beklagten Frachtführer daher nicht zugerechnet werden.
Das Oberlandesgericht Linz gab der von der Klägerin erhobenen Berufung nicht Folge.
Im nunmehrigen Verfahren begehrt die Klägerin von ihrem früheren Rechtsvertreter den Ersatz jenes Schadens, der ihr durch die Abweisung des gegen den Frachtführer gerichteten Klagebegehrens entstanden ist (Wert der zerstörten Maschine, frustrierte Frachtkosten und Verfahrenskosten des Vorverfahrens). Der Beklagte habe sie im Vorprozeß nicht ordnungsgemäß vertreten, wodurch es zum Prozeßverlust gekommen sei. Sie wirft dem Beklagten unter anderem vor, er habe ungeachtet der Aussagen der Zeugen Z***** und D*****, welche ergeben hätten, daß die Ladungssicherung auf dem Gelände der Firma O***** geändert worden sei, eine entsprechende Behauptung verabsäumt. Tatsächlich sei die Beladung des LKW in England ordnungsgemäß erfolgt und erst durch Manipulationen auf dem Gelände der Firma O***** die Ladung nicht mehr ausreichend gesichert gewesen, wodurch es zum Schaden gekommen sei. Der Beklagte habe es auch verabsäumt, die Erörterung des Sachverständigengutachtens im Vorprozeß zu beantragen und Beweise über die Art der Verladung der Maschine in England anzubieten.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, die Argumentation im Vorprozeß habe seinem damaligen Informationsstand entsprochen, wonach ein Fahrfehler den Schaden verursacht habe, sei doch die Ladung zunächst unbeschädigt von Mittelengland bis zur Autobahnauffahrt Wallersee transportiert worden. Eine unzureichende Ladungsbefestigung sei daher nicht anzunehmen gewesen. Es sei ihm auch nicht bekannt gewesen, daß die Lieferfirma für die Beladung des LKW verantwortlich gewesen sei. Es habe sich erst im Vorprozeß ergeben, daß ein Fahrfehler nicht erwiesen werden könne und die Ladungssicherung unzureichend gewesen sei. Dessenungeachtet hätte das von der Klägerin vermißte Vorbringen (betreffend eine ausreichende Sicherung der Ladung in England) keine Wende im Verfahren mit sich gebracht.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Aufgrund der Einvernahme eines Zeugen der englischen Lieferfirma traf das Erstgericht über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus die (negative) Feststellung, es sei nicht feststellbar, auf welche Art und Weise die Maschine auf dem Sattelanhänger verstaut wurde, so daß weder feststellbar sei, daß die Maschine vom Absender ordnungsgemäß, noch daß sie offensichtlich ungenügend verladen wurde. Die Verladung sei der Verkäuferin oblegen. (Nachteilige) Änderungen der Ladungssicherung auf dem Gelände des Frachtführers seien nicht feststellbar. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß die Ladungssicherung im Zeitpunkt des Weitertransports offensichtlich ungenügend gewesen sei. Auch ein Fahrfehler sei als Unfallsursache nicht feststellbar. Grund der ein Abrutschen der Ladung bewirkenden Instabilität sei die nicht ordnungsgemäße Ladungssicherung.
Der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte seien im Vorprozeß übereinstimmend davon ausgegangen, daß ein Fahrfehler unfallskausal sein müsse, da der Transport bis Eugendorf ohne Probleme verlaufen sei. Da sich jedoch im weiteren Verfahrensverlauf keine Hinweise auf einen Fahrfehler ergeben hätten, habe der Beklagte keine weiteren Beweisanträge gestellt, insbesondere kein verkehrstechnisches Gutachten beantragt.
Eine allfällige Ladungsveränderung auf dem Gelände des Frachtführers sei erst durch die widersprechenden Aussagen der Zeugen Z***** und D***** im Raum gestanden. Angesichts des Umstandes, daß das Fahrzeug während des Wochenendes verplombt abgestellt gewesen sei, habe der Beklagte sich nicht veranlaßt gesehen, von Manipulationen an der Ladung auszugehen.
Der Beklagte sei im Vorprozeß um Klärung der Frage bemüht gewesen, ob die Klägerin eine Vereinbarung darüber getroffen habe, wem die Verladung obliegen solle. Die Klägerin habe den Beklagten mit Telefax vom 26.2.1990 informiert, daß zwei Mitarbeiter der Klägerin die Maschine in England fachgerecht zerlegt hätten, beim Verladevorgang jedoch nicht mehr anwesend gewesen seien, schriftliche Transportaufträge existierten nicht, ebenso keine schriftliche Vereinbarung mit dem Versender. Die Sekretärin des Geschäftsführers der Klägerin habe die Übermittlung dieses Telefax an den Beklagten veranlaßt und die darin erwähnten Urkunden (Rechnung der Versenderin sowie Schreiben derselben vom 17.5.1989) angeschlossen. In diesem Schreiben vom 17.5.1989 habe die Versenderin der Klägerin mitgeteilt:
"we will load and secure the machine and all the accessories to your transport". Das Schreiben nimmt weiters Bezug auf die vom Versender in Aussicht genommene Verladung.
Ungeachtet dieser Unterlagen sei der Beklagte im Vorprozeß weiter davon ausgegangen, daß die Verladung nicht der Versenderin, sondern dem Frachtführer oblegen war und die Versenderin mit der Verladung nichts zu tun gehabt habe. Er habe daher nicht erwogen, einen Zeugen der Versenderin zur Art der Verladungssicherung zu beantragen und auch keinen Antrag auf Erörterung des Sachverständigengutachtens (das eine unzureichende Sicherung der Ladung ergeben habe) gestellt, da er dieses Gutachtensergebnis als für die Klägerin günstig beurteilt habe und von einem Alleinverschulden des beklagten Frachtführers als dem für die Verladung Zuständigen ausgegangen sei.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, der Klägerin sei der Beweis ihrer Behauptung, sie hätte bei ordnungsgemäßer Vertretung im Vorprozeß obsiegt, nicht gelungen. Sie habe weder beweisen können, daß die Verladung durch die Versenderin ordnungsgemäß erfolgt sei, noch daß die Ladung offensichtlich ungenügend gesichert noch daß an ihr nachträglich manipuliert worden sei, oder daß ein Fahrfehler zum Unfall geführt habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und erließ in Ansehung der geltend gemachten Kosten des Vorprozesses und des Grundes des Schadenersatzanspruches ein Teil-(und)zwischenurteil. Zur Feststellung der Höhe des die Beschädigungen an der Maschine betreffenden Schadenersatzanspruches hob das Berufungsgericht die Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision (gegen das Teil[-und]zwischenurteil) und den Rekurs an den Obersten Gerichtshof (gegen den Aufhebungsbeschluß gemäß § 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2 ZPO) zu. Zur hier entscheidungswesentlichen Frage, ob ein Rechtsanwalt nach dem im § 1299 ABGB normierten Sorgfaltsmaßstab auch verhalten sei, sich hinsichtlich der aufgezeigten gesicherten Rechtsprechung zu Art 17 Z 4 lit c CMR kundig zu machen und daraus die Notwendigkeit weiterer Beweisanträge zu erkennen, liege eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vor.
Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision und des Rekurses liegen die Voraussetzungen der §§ 502 Abs 1 ZPO nicht vor.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Beklagten erhobenen Rechtsmittel sind unzulässig.
Nach der zu § 1299 ABGB ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Unkenntnis einer gesetzlichen Bestimmung oder deren Übersehen - eine Unkenntnis einhelliger Lehre und Rechtsprechung wird dem gleichgesetzt - dem Rechtsanwalt dann vorwerfbar, wenn von ihm als maßstabsgerechtem rechtsfreundlichen Vertreter diese Kenntnis hätte verlangt werden können und der eingenommene Rechtsstandpunkt unvertretbar ist (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 13 ff zu § 1299 mwN; JBl 1995, 530). Er hat bei Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte die Tatsachengrundlagen zu klären und die Rechtslage zu prüfen. Liegt ein Verschulden des Rechtsanwaltes in der unterlassenen Aufklärung über die Notwendigkeit einer Prozeßhandlung, ist über einen daraus abgeleiteten Schadenersatzanspruch der Prozeß hypothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen, wie er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte, wenn die Prozeßhandlung vorgenommen worden wäre (SZ 56/181, SZ 58/165; Reischauer in Rummel aaO Rz 17 zu § 1299).
Dem Kläger obliegt hiebei der Beweis, daß ein Anwaltsfehler vorlag, ohne den er das Verfahren mit größter Wahrscheinlichkeit gewonnen hätte.
Die angefochtene Entscheidung steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Wenngleich es für den nunmehrigen Beklagten zunächst naheliegend war, angesichts des bis Eugendorf problemlos durchgeführten Transportes von einem Fahrfehler auszugehen, beriefen sich der bisherige Frachtführer und sein Nebenintervenient von Anfang an auf den Haftungsausschluß nach Art 17 Z 4 lit c CMR und machten geltend, die Beschädigung sei darauf zurückzuführen, daß Verladung und Verstauung durch den Absender nicht sachgerecht erfolgt seien. Der Zeuge Z***** bestätigte in seiner Einvernahme, daß die Verladung durch den Absender erfolgte. Gleiches hätte der nunmehrige Beklagte bei einiger Aufmerksamkeit auch dem ihm mit Fax vom 26.2.1990 zugekommenen Schreiben der Lieferfirma vom 17.5.1989 entnehmen müssen.
Überdies enthalten die auf den gegenständlichen Transport anzuwendenden Bestimmungen der CMR keine Regel darüber, wem die Verladung obliegt (SZ 55/123 mwN; SZ 57/150 und 205). Nach ständiger Rechtsprechung ist im Zweifel (mangels gegenteiliger Vereinbarung) die Verladung Sache des Absenders (SZ 50/43; SZ 57/150 und 205; 1 Ob 603/95).
Gemäß Art 17 Z 1 CMR haftet der Frachtführer für die Beschädigung des Gutes zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme und dem seiner Ablieferung. Er ist aber nach Art 17 Z 4 lit c CMR vorbehaltlich des Art 18 Z 2 bis 5 CMR von seiner Haftung befreit, wenn die Beschädigung aus der besonderen Gefahr der Behandlung, des Verladens, des Verstauens oder des Ausladens des Gutes durch den Absender, den Empfänger oder durch Dritte, für den Absender oder Empfänger handeln, entstanden ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu diesen Bestimmungen der CMR hat der Frachtführer das typische (erhöhte) Transportrisiko der fehlerhaften Verladung durch den Absender zu beweisen. Steht fest, daß das Gut vom Absender mangelhaft beladen wurde, braucht der Frachtführer nur mehr darzutun (nicht mehr zu beweisen), daß die bewiesene besondere Gefahr nach den Umständen des Falles für den eingetretenen Schaden ursächlich gewesen sein konnte (JBl 1988, 115; HS XIV/18; 1 Ob 603/95). Der Verfügungsberechtigte kann jedoch beweisen, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden ist (Art 18 Abs 2 CMR).
Das Berufungsgericht wirft dem Beklagten nun insofern ein schadenskausales Fehlverhalten vor, als er in Unkenntnis der ständigen Rechtsprechung (wonach im Zweifel die Verladung Sache des Absenders ist) und infolge Nichtbeachtung des ihm von seiner Mandantin übermittelten Schreibens vom 17.5.1989 von einer Verladung durch den Frachtführer ausging. Aufgrund dieser Fehlbeurteilung habe er das die fehlerhafte Sicherung ergebende Sachverständigengutachten als für die Klägerin günstig beurteilt und keinen Antrag auf Einvernahme von Zeugen der englischen Lieferfirma gestellt. Bei Beachtung der gesicherten Rechtsprechung zu Art 17 Z 4 lit c iVm Art 18 Z 2 CMR hätte der Beklagte erkennen müssen, daß die Einvernahme eines Zeugen der Lieferfirma jedenfalls notwendig sei, um den behaupteten Haftungsausschluß in Frage zu stellen. Angesichts der widersprechenden Aussagen der Zeugen Z***** und D***** über die Verladungssicherung hätte er im Vorprozeß rechtzeitig (und nicht erst als Neuerung in der Berufung) vorbringen müssen, daß die Ladungssicherung nachträglich geändert worden sei. Dieses Vorbringen hätte im Zusammenhalt mit der nun nachgeholten Einvernahme des Zeugen der Lieferfirma mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer negativen Feststellung im Vorprozeß darüber geführt, ob die vorgenommene Ladesicherung ausreichend oder mangelhaft war. Dem beklagten Frachtführer wäre aber damit der Beweis einer mangelhaften Sicherung der Ladung durch den Versender und damit der Beweis des geltend gemachten Haftungsausschlusses nicht gelungen, so daß er nach Art 17 Z 1 CMR für die Beschädigung jedenfalls gehaftet hätte.
Ob die durch Unkenntnis oder Nichtbeachtung einer gesetzlichen Bestimmung bzw einer einhelligen Rechtsprechung unterlassene Prozeßhandlung dem Rechtsanwalt vorwerfbar ist, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, so daß der vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vertretenen Rechtsansicht keine über diesen Fall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Die dargelegte Ansicht des Berufungsgerichtes ist auch aus Gründen der Rechtssicherheit nicht zu beanstanden, zumal dem Beklagten sowohl der Umstand, daß die Absenderin die Verladung vorgenommen hatte, als auch die sich angesichts der Einwendungen des Frachtführers daraus ergebende rechtliche Problematik hätte bewußt werden müssen. Wäre der Zeuge der Lieferfirma auf Antrag des Beklagten schon im Vorprozeß einvernommen worden, hätte die Klägerin mit größter Wahrscheinlichkeit obsiegt, wobei zwei Varianten denkbar sind.
Variante 1: Dieser Zeuge hätte die ordnungsgemäße Verladung durch die Absenderin bestätigt; Variante 2: Er hätte sich nicht mehr ausreichend erinnern können, so daß (wie im vorliegenden Verfahren) eine negative Feststellung über die Ordnungsgemäßheit der Verladung vorgenommen worden wäre. In beiden Fällen wäre jedoch dem beklagten Frachtführer der Beweis der nicht ausreichenden Ladungssicherung nicht gelungen, so daß er der Klägerin nach Art 17 Z 1 CMR zum Ersatz verpflichtet gewesen wäre.
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist daher zu verneinen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Eine Kostenersatzpflicht des Beklagten kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin in ihrer Rechtsmittelbeantwortung Ausführungen zur Unzulässigkeit der Rechtsmittel unterlassen hat ( zB EvBl 1986/128 ua; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 507 ZPO).
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