OGH 5Ob31/87 (RS0069868)

OGH5Ob31/871.9.1987

Rechtssatz

Es liegt zwar im Wesen der Pauschalmietzinsvereinbarung, daß der Vermieter das Risiko vorhersehbarer Erhöhungen der ihn treffenden Lasten voll zu tragen hat, dies bezieht sich jedoch nur auf Betriebskosten und öffentliche Abgaben (so schon 5 Ob 18/84), nicht auf den - von diesen Ersatzforderungen seiner Natur nach völlig verschiedenen - Erhaltungskostenbeitrag.

Normen

MRG §15 Abs1
MRG §45

5 Ob 31/87OGH01.09.1987

Veröff: SZ 60/153 = JBl 1988,48 = WoBl 1988,68 (Würth) = RZ 1988/14 S 65

5 Ob 8/88OGH26.01.1988

Beisatz: Auch wenn Betriebskosten und öffentliche Abgaben das vereinbarte Entgelt übersteigen. (T1)

7 Ob 75/12yOGH30.05.2012

nur: Es liegt im Wesen der Pauschalmietzinsvereinbarung, dass der Vermieter das Risiko vorhersehbarer Erhöhungen der ihn treffenden Lasten (Betriebskosten und öffentliche Abgaben) zu tragen hat. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19870901_OGH0002_0050OB00031_8700000_002