OGH 12Os76/87 (RS0089816)

OGH12Os76/876.8.1987

Rechtssatz

Der Versuch wird jedenfalls dann nicht straflos, wenn der Dieb sich ertappt fühlt und die Beute nur deshalb widerstandslos hergibt, weil er sich außerstande sieht, die Tat noch in der geplanten Form zu vollenden und das Diebsgut doch noch in seinen ausschließlichen Gewahrsam zu bringen.

Normen

StGB §16 A
StGB §127 B3

12 Os 76/87OGH06.08.1987

Veröff: SSt 58/61

11 Os 48/92OGH02.06.1992

Vgl auch; Beisatz: Infolge Betretung bei der Tat war eine dem Tatplan entsprechende Tatvollendung nicht mehr möglich. (T1)

12 Os 150/11tOGH20.12.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Betrügerische Krida nach § 156 Abs 1 StGB. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19870806_OGH0002_0120OS00076_8700000_001

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