OGH 6Ob565/87 (RS0056134)

OGH6Ob565/874.6.1987

Rechtssatz

Keinesfalls hat ein Teil durch jahrzehntelange Nachsicht und Langmut den Anspruch auf Scheidung bei Fortsetzung und Wiederholung oder sogar Steigerung eines gleichartigen ehewidrigen Verhaltens des anderen Teiles verloren, weil selbst im Falle einer ausdrücklichen Verzeihung - und daher umsomehr im Falle bloßer Abstandnahme von der Geltendmachung eines erworbenen Scheidungsanspruches - kein Verzicht auf die Geltendmachung eines Scheidungsanspruches wegen künftigen ehewidrigen Verhaltens angenommen werden dürfte.

Normen

EheG §49 A1a
EheG §49 A1d
EheG §56 A

6 Ob 565/87OGH04.06.1987
6 Ob 206/14hOGH29.01.2015

Auch

4 Ob 208/18vOGH26.02.2019
5 Ob 71/19fOGH13.06.2019

Auch

6 Ob 99/20gOGH17.12.2020

Dokumentnummer

JJR_19870604_OGH0002_0060OB00565_8700000_001

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