OGH 1Ob4/87 (RS0031856)

OGH1Ob4/8726.5.1987

Rechtssatz

Die Presse trifft nur die Pflicht zur Wahrhaftigkeit. Das objektive und ernstliche Bemühen um eine wahrheitsgemäße Darstellung schließt Verschulden aus. Für den Umfang journalistischer Prüfungspflicht kommt es immer wesentlich darauf an, wie zuverlässig der jeweilige Informant ist. Auf die Richtigkeit amtlicher Presseaussendungen müssen sich Journalisten in der Regel verlassen können.

Normen

ABGB §1330 Abs2 BIII
MedienG §6 Abs2

1 Ob 4/87OGH26.05.1987

Veröff: SZ 60/93 = MR 1987,131 (Korn) = JBl 1987,724

1 Ob 36/89OGH10.04.1991

Veröff: SZ 64/36 = JBl 1991,796 = ÖBl 1991,161

6 Ob 291/00pOGH14.12.2000

Auch; nur: Die Presse trifft nur die Pflicht zur Wahrhaftigkeit. Auf die Richtigkeit amtlicher Presseaussendungen müssen sich Journalisten in der Regel verlassen können. (T1); Beisatz: Die Presse trifft nicht die Pflicht zur objektiven Wahrheit. (T2); Beisatz: Die Rechtswidrigkeit besteht im Bereich des "Kennenmüssens" darin, dass die Unrichtigkeit der Tatsachen bei Einhaltung der objektiven Sorgfalt erkennbar ist und die Tatsachen dennoch verbreitet werden. Der objektive Nachweis der Einhaltung journalistischer Sorgfalt ("Gutglaubensbeweis") ist zulässig. Eine amtliche Pressemitteilung der Sicherheitsbehörde berechtigt den Journalisten mangels gegenteiligen Wissens dazu, die darin enthaltene Behauptung für wahr zu halten. Er macht sich keiner Verletzung journalistischer Sorgfaltspflichten schuldig, wenn er derart gewonnene Informationen ohne weitere Prüfung veröffentlicht. (T3); Veröff: SZ 73/198

6 Ob 52/01tOGH15.03.2001

Auch; nur: Für den Umfang journalistischer Prüfungspflicht kommt es immer wesentlich darauf an, wie zuverlässig der jeweilige Informant ist. (T4)

6 Ob 357/04zOGH17.02.2005

Auch; Beisatz: Die Frage nach dem Umfang der Nachforschungspflicht eines Journalisten hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T5)

6 Ob 23/05hOGH17.02.2005

Auch

6 Ob 211/06gOGH12.10.2006

Auch; Beis wie T5

6 Ob 281/08dOGH15.01.2009

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Die Frage nach dem Umfang der Nachforschungspflicht hängt so sehr von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, dass dieser Frage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T6)

6 Ob 50/09kOGH16.04.2009

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19870526_OGH0002_0010OB00004_8700000_003