Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revision greift in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen an und bekämpft die Feststellung, dass die mit einem Testkauf von der Zweitbeklagten erworbene Flasche "originalverschlossen" der Lebensmitteluntersuchungsanstalt übermittelt worden war. Die Klägerin rügt auch fehlende Recherchen beider Parteien über den Weg der Probe bis zum Gutachter und die fehlende Kühlung der Probe. Der zweite Einwand ist schon deshalb verfehlt, weil auch die Käufer von J***** diese in der Regel ungekühlt nach Hause bringen, und dann ein verunreinigtes Produkt einnehmen, das möglicherweise längere Transporte nicht aushält, worauf die Klägerin beim Vertrieb aber nicht hinwies.
Eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht hat das Berufungsgericht nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls in Einklang mit der von ihm zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung verneint (SZ 60/93). Es kommt immer auf die Verlässlichkeit der Informationsquelle (zuletzt SZ 70/180) und hier weiters auch darauf an, dass der Klägerin vor der Veröffentlichung des Gutachtens Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden war (zum "Meinungsforum": SZ 64/36; 4 Ob 213/99i ua = MR 2000, 22 [Korn aaO 82]).
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wird nicht aufgezeigt. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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