OGH 1Ob5/87 (RS0082239)

OGH1Ob5/8713.5.1987

Rechtssatz

Voraussetzung für die Beurkundung der Vereinbarung nach § 111 Abs 3 WRG ist immer, daß dieses Übereinkommen der Wasserrechtsbehörde vor Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides zur Beurkundung mitgeteilt wurde; die bloße Wiedergabe dieser Parteierklärung im Bescheid kann die Beurkundung des Übereinkommens im Bescheid nicht ersetzen.

Normen

WRG §111 Abs3

1 Ob 5/87OGH13.05.1987

Veröff: SZ 60/84

1 Ob 2/95OGH23.06.1995

nur: Die bloße Wiedergabe dieser Parteierklärung im Bescheid kann die Beurkundung des Übereinkommens im Bescheid nicht ersetzen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19870513_OGH0002_0010OB00005_8700000_002

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