OGH 5Ob22/87 (RS0069515)

OGH5Ob22/878.5.1987

Rechtssatz

Der Begriff "anderer Mietgegenstand" im Sinne des § 8 Abs 2 Z 2 MRG ist nicht so eng zu verstehen, dass darunter nur eine Wohnung oder ein Geschäftslokal fällt; es kann dies auch ein bisher für Wohnzwecke und Geschäftszwecke nicht geeigneter Teil des Hauses sein, der erst durch die Veränderung in diesem Sinn benutzbar wird (hier: Dachbodenausbau).

Normen

MRG §8 Abs2 Z2

5 Ob 22/87OGH08.05.1987

Veröff: EvBl 1988/1 S 18 = ImmZ 1987,415 (Meinhart)

5 Ob 60/99fOGH23.03.1999

Auch; nur: Es kann dies auch ein bisher für Wohnzwecke und Geschäftszwecke nicht geeigneter Teil des Hauses sein, der erst durch die Veränderung in diesem Sinn benutzbar wird (hier: Dachbodenausbau). (T1); Beisatz: Dass der zu ändernde Mietgegenstand in den ausgebauten Dachboden integriert werden soll, macht angesichts des Zwecks der Regelung keinen Unterschied. (T2)

5 Ob 238/00mOGH26.09.2000

Auch

5 Ob 65/01xOGH27.03.2001

Auch; Beisatz: Eine Duldungspflicht des Mieters nach § 8 Abs 2 Z 2 MRG kann auch dann bestehen, wenn es darum geht, einen neuen Mietgegenstand zu schaffen. Dies gilt nicht nur für Dachbodenausbauten, sondern auch für die Errichtung einer Tiefgarage, gleichgültig ob diese sich unter dem Miethaus oder unter einem nicht beziehungsweise nur teilweise verbauten Mietparkplatz der Wohn- oder Geschäftsanlage befindet. (T3)

6 Ob 55/07tOGH25.05.2007

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Geplante Baumaßnahmen an einem im Innenhof gelegenen Objekt. (T4)

5 Ob 3/08iOGH05.02.2008

Vgl auch

5 Ob 257/08tOGH25.11.2008

Beis wie T4; Bem: Ausbau eines bisher unbenützten Hofgebäudes zu Büro- und Wohnzwecken mit Anbringung von Fenstern in 8,5 m Entfernung zur ebenerdigen Wohnung des Mieters. (T5)

5 Ob 61/09wOGH12.05.2009

Beisatz: Auch der Umstand, dass es nicht um in alleinige Benützungsrechte fallende Liegenschaftsteile geht, steht der Anwendung des § 8 MRG nicht entgegen. (T6); Bem: Mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung. (T7)

5 Ob 169/09bOGH24.11.2009

Vgl; Beisatz: Unter einem „anderen Mietgegenstand" iSd § 8 Abs 2 Z 2 MRG ist auch ein Dachausbau zu verstehen, und der „andere Mietgegenstand" kann auch ein Wohnungseigentumsobjekt sein. (T8)

5 Ob 129/19kOGH24.09.2019

Dokumentnummer

JJR_19870508_OGH0002_0050OB00022_8700000_003

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