OGH 12Os19/87 (RS0092983)

OGH12Os19/872.4.1987

Rechtssatz

Das Vorhalten einer - für den Bedrohten nicht als mindergefährliche Schusswaffe erkennbaren - Gaspistole stellt schon im Hinblick auf die Immanenz des angedrohten Übels eine hochgradig intensive Bedrohung dar, deren deliktsspezifische Eignung nach § 106 Abs 1 Z 1 StGB nur ausnahmsweise unter der Voraussetzung entfallen könnte, dass die mangelnde Ernsthaftigkeit der Drohgebärde mit der Schusswaffe durch besondere, für den Bedrohten erkennbare Umstände des Einzelfalls indiziert wäre.

Normen

StGB §106 Abs1 Z1

12 Os 19/87OGH02.04.1987

Veröff: SSt 58/25

14 Os 26/88OGH25.05.1988

Beisatz: Hier: Abgabe von Schüssen aus einer Gaspistole. (T1)

15 Os 159/08hOGH21.01.2009

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19870402_OGH0002_0120OS00019_8700000_002

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