Rechtssatz
Das Vorhalten einer - für den Bedrohten nicht als mindergefährliche Schusswaffe erkennbaren - Gaspistole stellt schon im Hinblick auf die Immanenz des angedrohten Übels eine hochgradig intensive Bedrohung dar, deren deliktsspezifische Eignung nach § 106 Abs 1 Z 1 StGB nur ausnahmsweise unter der Voraussetzung entfallen könnte, dass die mangelnde Ernsthaftigkeit der Drohgebärde mit der Schusswaffe durch besondere, für den Bedrohten erkennbare Umstände des Einzelfalls indiziert wäre.
14 Os 26/88 | OGH | 25.05.1988 |
Beisatz: Hier: Abgabe von Schüssen aus einer Gaspistole. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19870402_OGH0002_0120OS00019_8700000_002
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