OGH 5Ob28/87 (RS0069831)

OGH5Ob28/873.3.1987

Rechtssatz

Eine unzulässige Mietzinsvereinbarung kann nach § 16 Abs 1 Z 7 MRG nur dann rechtsgültig werden, wenn der Mieter trotz Kenntnis der Unzulässigkeit der bisherigen eine neue Vereinbarung über die Höhe des von ihm zu entrichtenden Zinses - bis zur Angemessenheitsgrenze - trifft oder den bisher vorgeschriebenen, das gesetzlich zulässige Ausmaß überschreitenden Mietzins vorbehaltlos weiterbezahlt. In beiden Fällen obliegt die Beweislast für die Kenntnis des Mieters von der bisherigen Unzulässigkeit des gezahlten Mietzinses dem Vermieter.

Normen

MRG §16 Abs1 Z7

5 Ob 28/87OGH03.03.1987
5 Ob 15/88OGH09.02.1988

Auch; Beisatz: Hier: § 16 MG. (T1)

5 Ob 44/88OGH31.05.1988

Veröff: WoBl 1989,46 = MietSlg XL/17

5 Ob 619/89OGH21.11.1989
5 Ob 643/89OGH12.12.1989

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verneinung des schlüssigen Zustandekommens eines Nutzungsvertrages. (T2)

5 Ob 103/91OGH24.03.1992
5 Ob 426/97aOGH11.11.1997

Teilweise abweichend; Beisatz: Ein ausdrücklich erklärtes Einverständnis, einen bestimmten Mietzins zu zahlen, ist jedoch a priori als rechtswirksam anzusehen, sodaß die mangelnde Kenntnis des Umstandes, daß die Mietzinsforderung des Vermieters gar nicht durchsetzbar wäre, nur für die Geltendmachung eines Willensmangels des Mieters eine Rolle spielt. Dies setzt grundsätzlich eine Anfechtung des zunächst gültigen Vertrages (SZ 52/22, SZ 62/7 ua) nach Maßgabe der §§ 870 ff ABGB voraus. (T3); Beisatz: Soweit in einzelnen Entscheidungen anklingt, das anfängliche (ohne gesetzmäßige Geltendmachung von Willensmängeln wahrzunehmende) Gültigkeitserfordernis einer Kenntnis des Mieters von der mangelnden Durchsetzbarkeit des vom Vermieter verlangten Mietzinses bestehe auch für ein ausdrücklich erklärtes Einverständnis des Mieters (5 Ob 44/88 = MietSlg 40/17; 5 Ob 103/91 = EWr I/16/14; 5 Ob 1087/92 = EWr I/16/24), kann diese Judikatur nicht aufrechterhalten werden. (T4)

5 Ob 28/07iOGH06.03.2007

Vgl auch; Beisatz: Die bloße unbeanstandete Bezahlung eines vom Vermieter für ein gesetzlichen Zinsbeschränkungen unterliegendes Bestandobjekt einseitig geforderten erhöhten Mietzinses wird in der Regel nicht als stillschweigende Zustimmung des Mieters zu der Vertragsänderung gewertet. (T5)

4 Ob 89/07bOGH12.06.2007

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Entgeltliches Wohnrecht. (T6)

8 Ob 4/22dOGH25.01.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19870303_OGH0002_0050OB00028_8700000_001

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