Rechtssatz
Die §§ 9 und 10 ArbVG setzen eine mehrfache Kollektivvertragsangehörigkeit eines Arbeitgebers voraus; diese ist dann nicht gegeben, wenn nur ein Bereich des (teilbaren) Betriebes einem KollV unterliegt, für anderen Bereiche hingegen keine KollV bestehen.
8 ObA 35/13z | OGH | 27.06.2013 |
Vgl; Beisatz: Bei einem Mischbetrieb, bei dem nur eine Kollektivvertragsangehörigkeit iSd § 8 Abs 1 Z 1 ArbVG besteht, liegt keine Kollision von Kollektivverträgen iSd § 9 Abs 3 ArbVG vor. Mangels organisatorischer Trennung in verschiedene Bereiche ist in diesem Fall der Kollektivvertrag, dessen Angehörigkeit gegeben ist, auf alle Arbeitnehmer anzuwenden. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19870224_OGH0002_014OBA00020_8700000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)