OGH 14Ob215/86 (RS0028687)

OGH14Ob215/8617.2.1987

Rechtssatz

Auch für den Austritt gilt der Grundsatz der unverzüglichen Geltendmachung.

Angestellte — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Lohn — Gehalt — Entgelt — Schmälerung — Vorenthalten — Dienstverhältnis — Verschweigung — Verminderung — Verzicht — Erklärung — Zeitpunkt — Zumutbarkeit — Weiterbeschäftigung — Unverzüglichkeit — Rechtsanwalt — Verwirkung

 

Normen

AngG §26 II2

14 Ob 215/86OGH17.02.1987
9 ObA 103/87OGH18.11.1987

Vgl auch; Beisatz: Es kann der Arbeitnehmer aber (hier: wegen des auf die Kürzung ihrer Ansprüche abzielenden Verhaltens ihrer Vorgesetzten) nicht verwehrt werden, sich schon zur Verfassung der Austrittserklärung eines Rechtsbeistandes zu versichern; dies ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Austrittes entsprechend zu berücksichtigen (Hier: § 84 GewO 1859). (T1)<br/>Veröff: WBl 1988,161

9 ObA 94/89OGH14.06.1989

Vgl auch

9 ObA 319/89OGH17.01.1990

Beisatz: Durch Zuwarten verliert der Dienstnehmer sein Recht, den Austritt geltend zu machen. Grundgedanke dieses Prinzips ist letztlich, dass derjenige, der einen wichtigen Grund gesetzt hat, sich möglichst bald über die Rechtsfolgen im klaren sein soll. Der Verlust des Rechtes zur sofortigen Auflösung wird durch die Unzumutbarkeit einer auch bloß kurzfristigen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt. (T2)

9 ObA 50/94OGH06.04.1994

Beisatz: Dieser Rechtsgrundsatz darf jedoch nicht überspitzt werden und bedarf einer verständnisvollen Anwendung, wenn er nicht mit den Erfordernissen des Wirtschaftslebens und den Betriebserfordernissen in Widerspruch geraten soll. (T3)

9 ObA 22/03fOGH04.06.2003

Beisatz: Die (wenn auch inklusive Wochenende) sechs Tage nach Setzung des Austrittsgrundes abgegebene Austrittserklärung muss im Allgemeinen jedenfalls dann als verspätet angesehen werden, wenn der Arbeitnehmer bereits zum Zeitpunkt des als Austrittsgrund gewerteten Ereignisses zum Austritt entschlossen ist, keine Notwendigkeit für Erhebungen über das Vorliegen des Grundes besteht und der Arbeitnehmer vor Abgabe der Austrittserklärung keinerlei Andeutungen gegenüber seinem Arbeitgeber macht, sich zu überlegen, rechtliche Konsequenzen aus dem die Austrittsabsicht auslösenden Ereignis zu ziehen. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, sich über die Rechtsfolgen des Austritts und über die Formulierung des Austrittsschreibens rechtlich beraten zu lassen. (T4)

9 ObA 112/05vOGH03.08.2005

Auch; Beis wie T3 nur: Dieser Rechtsgrundsatz darf jedoch nicht überspitzt werden und bedarf einer verständnisvollen Anwendung. (T5)<br/>Beisatz: Die von sexueller Belästigung Betroffenen sind häufig erst nach längerer Zeit in der Lage, sich zu artikulieren. Diese psychische Ausnahmesituation ist bei Beurteilung der Rechtzeitigkeit des vorzeitigen Austritts aus dem Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen (hier: Rechtzeitigkeit bejaht bei Austritt rund zweieinhalb Wochen nach dem letzten Vorfall). (T6)

9 ObA 42/05zOGH22.02.2006

Beis wie T3; Beisatz: Rechtzeitigkeit des Austritts des Trainers eines Fußball-Erstligaklubs. (T7)

9 ObA 3/08vOGH24.02.2009

Beisatz: Der rechtsunkundigen Arbeitnehmerin muss auch eine entsprechende Frist für Überlegung und Auskunftseinholung gewährt werden. (T8)

9 ObA 50/15sOGH28.05.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19870217_OGH0002_0140OB00215_8600000_001

Stichworte