OGH 12Os183/86 (RS0095752)

OGH12Os183/8622.1.1987

Rechtssatz

Gewalt im Sinn des § 269 Abs 1 StGB wird auch durch (ungezieltes) Umsichschlagen geübt, wenn die Schläge entweder den Beamten treffen oder ihn von einer (weiteren) Annäherung abhalten. Von einem bloß passiven Widerstand, der zur Verwirklichung des Tatbestands nicht genügt, kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn sich der Täter darauf beschränkt, sich selbst zum Hindernis zu machen, indem er seiner Festnahme und Fortschaffung lediglich das Gewicht seines Körpers entgegensetzt und allein durch passives Verhalten zu erkennen gibt, daß er die an ihn gerichtete behördliche Aufforderung nicht zu befolgen gewillt ist.

Normen

StGB §269 Abs1

12 Os 183/86OGH22.01.1987

Veröff: SSt 58/5

11 Os 12/96OGH26.03.1996

Vgl auch; Beisatz: Durch "Umsichschlagen" wird aktiver Widerstand geleistet. (T1)

15 Os 134/14sOGH18.02.2015

Auch; Beisatz: Ob Tritte und Schläge gezielt oder ungezielt sowie in Verletzungsabsicht ausgeführt werden, betrifft keine entscheidenden Tatsachen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19870122_OGH0002_0120OS00183_8600000_001

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