Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Monday M***** der Vergehen (zu I) nach § 16 Abs 1 SGG und (zu II) des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Nur den Schuldspruch wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die er allein auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO stützt; indes zu Unrecht.
Nach dem von der Anfechtung betroffenen Teil des Schuldspruches hat der Angeklagte die Kriminalbeamten der Bundespolizeidirektion Wien, Abteilungsinspektor Walter G***** und Oberleutnant Alfred S*****, durch Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme und der Sicherstellung von Beweismitteln, zu hindern versucht, indem er um sich schlug.
Dem maßgeblichen Urteilssachverhalt zufolge wurde der Angeklagte am 10. April 1995 von den oben genannten Kriminalbeamten bei einem Suchtgiftdeal auf frischer Tat betreten. Nachdem sich die Beamten legitimiert hatten und Oberleutnant S***** (als Vorsichtsmaßnahme) die Dienstpistole in Anschlag gebracht hatte, versuchte der Angeklagte zu flüchten, konnte jedoch von Abteilungsinspektor G***** an der Hand zurückgehalten werden. In der Folge kam es zu einem Handgemenge, in dessen Verlauf der Angeklagte " die im Anschlag befindliche Dienstpistole Oberleutnant S***** zur Seite schlug". Erst nach Eintreffen der (schon vor dem Gewalteinsatz angeforderten) Verstärkung konnte "der körperliche Widerstand des Angeklagten" auch unter Mithilfe der amtsbekannten, am Deal beteiligten Suchtgifthändler Karl T***** und Christian Gr***** überwunden werden (US 5).
In der rechtlichen Beurteilung präzisiert das Erstgericht diese Urteilsannahmen dahin, daß der Angeklagte, der sich bewußt war, daß ihn Sicherheitsbeamte anhalten und festnehmen wollten, gegen die Beamten "derart starke physische Kräfte" aufwendete, "daß nur die Schaffung einer großen zahlenmäßigen Überlegenheit in der Lage war", den Widerstand zu brechen und die Amtshandlung - erschwert und verzögert - durchzuführen (US 8).
Mit seinem Einwand, das Zur-Seite-Schlagen einer Dienstpistole stelle keine Gewalt gegen eine Person dar, stellt der Beschwerdeführer ebensowenig auf den gesamten Urteilsinhalt ab, wie mit der Behauptung, die Urteils- konstatierung im Schuldspruch, "indem er um sich schlug", finde in den Urteilsgründen keine Deckung. Denn zum einen übergeht er, daß er dem Beamten die Dienstpistole "im Zuge eines Handgemenges", sohin einer gegen Personen gerichteten Gewalt, zur Seite schlug, zum anderen läßt er die Fest- stellungen außer acht, wonach der körperliche Widerstand des Angeklagten (US 5) unter Einsatz starker physischer Kräfte (US 8), der nach dem Urteilsspruch (und der Aktenlage) in einem "Umsichschlagen" bestand, nur unter Mithilfe mehrerer Personen gebrochen werden konnte (US 5, 8). Sobald der Angeklagte aber um sich schlug, leistete er - schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch - aktiven Widerstand, indem er gegen die Beamten physische Kraft in einer an sich zur Überwindung der Gegenwirkung geeigneten Intensität entfaltete, wie dies für den Begriff der Gewalt charak- teristisch ist. Im übrigen genügt es zur Deliktsverwirklichung, daß die Gewalt mittelbar gegen die Person des Beamten gerichtet ist (Leukauf-Steininger Komm3 § 269 RN 12 und 12 a mwN, SSt 58/5 uva).
Soweit die Beschwerde mit dem Vorbringen, der Angeklagte habe bloß nicht gewollt, daß die Dienstwaffe auf ihn gerichtet wird, "weshalb er sie zur Seite schlug", letztlich mangelnde Feststellungen zur subjektiven Tatseite reklamiert, übergeht sie, daß der Angeklagte nach den Urteilsannahmen im Bewußtsein der Amtshandlung und seiner bevorstehenden Festnahme (US 8) unter Einsatz massiver Gewalt gegen die Beamten zu flüchten trachtete (US 5), und bringt auch insoweit die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu ver- werfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Ange- klagten nach §§ 28, 269 Abs 1 erster Strafsatz StGB eine - unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten.
Bei der Strafbemessung wertete es als erschwe- rend keinen Umstand, als mildernd die bisherige Unbe- scholtenheit (gemeint den ordentlichen Lebenswandel) des Angeklagten und, daß es letztlich teilweise beim Versuch geblieben ist.
Mit seiner dagegen gerichteten Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.
Die Berufung ist nicht im Recht.
Vorerst sind die vom Erstgericht - ansonsten zu- treffend - angenommenen Strafbemessungsgründe dahin- gehend zu korrigieren, daß dem Angeklagten als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen zur Last fällt.
Entgegen dem - inhaltlich eine andere Gewich- tung der Strafbemessungsgründe anstrebenden - Berufungs- vorbringen zeigt die Gesamtschau der Strafbemessungs- gründe, daß das Erstgericht eine dem hohen Aggres- sionspotential des Täters und damit seinem nicht unerheblichen Verschulden, aber auch dem Unrechtsgehalt der Taten Rechnung tragende, somit keineswegs reduktions- bedürftige Sanktion verhängt hat.
Damit ist auch dem (weiteren) auf Anwendung des außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB gerich- teten Begehren der Boden entzogen.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.
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